10.06.2007


Theodor Ickler

Duden 1991

Kommentar zum Regelwerk

Auf mehrfach geäußerten Wunsch rücke ich hier meinen Kommentar (Kurzfassung) ein. Allerdings muß ich noch einmal sagen, daß er zehn Jahre alt und im wesentlichen für mich selbst verfaßt ist, als Vorarbeit zu meinem eigenen Wörterbuch.
Eine Diskussion der einzelnen Bemerkungen möchte ich aus diesem Grund und aus Zeitmangel nicht mehr führen. Der Text ist nur noch für diejenigen interessant, die genauer wissen möchten, was mich zu meinen eigenen Regelformulierungen geführt hat.

(Auszeichnungen konnte ich nicht mehr anbringen.)

Kommentar zu den Dudenregeln von 1991

Anführungszeichen (Gänsefüßchen)

Kommentar:
Anführungszeichen dienen dazu, eine Distanzierung des Schreibenden von der angeführten Äußerung anzuzeigen. Diese Distanzierung besteht im allgemeinen darin, daß er seine Urheberschaft an dieser Äußerung abstreitet, sie also einem anderen Sprecher zuweist. Man kann die Anführungszeichen daher auch als metasprachliche Zeichen ansehen, die ein Textstück hinsichtlich seiner Urheberschaft kommentieren. Der damit gekennzeichnete Text wird vom primären Sprecher (das ist derjenige, der die Anführungszeichen verwendet) nicht gesagt, sondern nur vorgeführt.

Kommentar zu R 10:
Wenn man Gedanken „wörtlich“ wiedergeben kann, müssen sie sprachlicher Natur sein. Diese unausgesprochene Prämisse liegt in der Tat der verbreitetsten Auffassung vom Denken zugrunde.
Der redeeinleitende Doppelpunkt und das redeausleitende Komma werden an anderer Stelle behandelt (R 46 bzw. R 15 und R 111).

Kommentar zu R 11:
Die Quelle der zitierten Äußerung ist gleichgültig, daher könnte diese Regel eingespart werden. Beim Vergleich der jeweils letzten Beispiele von R 10 und R 11 fällt die unterschiedliche Behandlung der Fortsetzung auf. Unter R 10 fährt die unterbrochene Rede mit einem selbständigen Satz fort, der nur noch durch die Anführungszeichen als wiedergegebene Rede zu erkennen ist. Die Autorschaft muß kontextuell erschlossen werden.

Kommentar zu R 12:
Da der Titel ein angeführtes Textstück ist, dessen Bestandteile eigentlich nicht mit dem anführenden Satz syntaktisch interagieren können, ergibt sich das Problem, wie er in seine Umgebung eingebaut werden kann. Hier schwankt der Gebrauch. Die Regel beschreibt den alltäglichen Umgang mit Anführungen, der mehr und mehr durch die strengeren fachlichen Vorschriften und Konventionen des bibliographischen Nachweisens beeinflußt wird. In der Allgemeinsprache gibt es eine Abneigung gegen nichtintegrierte Textstücke, anders gesagt: gegen die Unterscheidung von Objekt- und Metasprache, die als pedantisch angesehen wird. Doch greifen die Normen des philologischen Zitierens immer mehr in den Alltag über. Das letztgenannte Beispiel wird kaum noch geduldet.

Kommentar zu R 13:
Der im gesamten Regelwerk etwas unklar verwendete Begriff der „Hervorhebung“ ist hier besonders unangebracht. Bei weniger erfahrenen Schreibern herrscht ohnehin die unzutreffende Vorstellung, Anführungszeichen hätten eine ähnliche Funktion wie das Unterstreichen. Es geht aber, wie auch die Beispiele zeigen, durchweg um metasprachliche Kennzeichnung von angeführtem Textmaterial. Auch hier liegen also weitere Beispiele für den völlig einheitlichen Gebrauch der Anführungszeichen vor, so daß auch diese Regel im Grunde überflüssig ist.
Die ironische Anführung schreibt das angeführte Textstück seinem Inhalt oder seinem Wortlaut nach fremden Urhebern zu und bewirkt dadurch eine Distanzierung von den darin ausgedrückten Meinungen, Wertungen oder auch nur der Wortwahl. Den jeweiligen Sinn der ironischen Distanzierung (nicht „Hervorhebung“) ergibt der Kontext.

Kommentar zu R 14:
Die halben Anführungszeichen werden hier als Variante der vollen behandelt. Man könnte sie auch als Zeichen eigener Art darstellen, zumal es besonders in Fachsprachen ganz eigene Verwendungsweisen für sie gibt, z. B. in der Linguistik als Kennzeichnung von Bedeutungsangaben. Andererseits finden auch ganz andere typographisch verschiedene Anführungszeichen Verwendung, so daß hier keine feste Regel angegeben werden kann.

Kommentar zu R 15:
Wie bei früheren Reformversuchen mit Recht bemerkt wurde, ist die Setzung und Nichtsetzung des Punktes hier nicht ganz logisch, sondern es scheinen lesepsychologische und ästhetische Erwägungen mitgewirkt zu haben. Der Aussagesatz als solcher wird nicht mit einem Punkt abgeschlossen (s. Kommentar zu R 160), sondern der Punkt beendet jeden Satz, der aus seinem Kontext ausgegliedert werden soll und nicht mit Frage- oder Ausrufezeichen schließt. Daher war es logisch richtig, folgende Interpunktion zu fordern: Er erwiderte: „Das muß jeder selbst entscheiden“. Dabei wäre nicht einmal der Schlußpunkt vor dem schließenden Anführungszeichen eingespart gewesen, denn diesen Schlußpunkt gibt es überhaupt nicht. Daher trifft auch die Aussage nicht zu, daß die angeführte Rede bei nachfolgendem Rahmensatz ihren Schlußpunkt vor dem Anführungszeichen und Komma verliere. Daß gegebenenfalls zwei Fragezeichen oder zwei Ausrufezeichen stehen, ist dagegen in Ordnung, s. u. zu diesen Zeichen.
Das Komma nach angeführter Rede vor dem Rahmensatz ist lesepsychologisch wohl dadurch zu rechtfertigen, daß es die angeführte Rede von einem vorgeführten Textstück unterscheidet. Vgl. das erste Beispiel, ferner Fälle wie „Vater“ sagte sie zu ihm (= sie nannte ihn „Vater“) vs. „Vater“, sagte sie zu ihm (= sprach sie zu ihm).
Die Bedingung, daß das Komma mit dem Anführungszeichen „zusammentreffe“, ist schief formuliert, da das Komma in einem Teil der Beispiele nicht schon anderweitig motiviert ist, sondern erst durch das vorhergehende Anführungszeichen als Merkmal der Redeausleitung hervorgerufen wird.

Kommentar zu R 16:
Die Beispiele zeigen nur nichtstandardsprachliche gesprochene Formen, die mit dem Apostroph als solche gekennzeichnet werden, und nur insofern kann man auch von „ausgelassenen Buchstaben“ sprechen. Es geht aber eigentlich um die Notation von Substandard-Sprechweisen, die nur am Rande noch die Aufgabe der Orthographie betrifft. Die mit r anlautenden Kürzungen gelten offenbar bereits als standardsprachlich.
Daß bei geläufigen Verbindungen mit dem Pronomen es sogar der Wortzwischenraum weggelassen wird, die Enklise also praktisch bis zur Zusammenschreibung führt, hat einen guten Grund, den man an einem der Beispiele erkennt: Er macht sich’s gemütlich. Hier steht nämlich das Pronomen an einer Stelle, an der es in der Vollform gar nicht stehen könnte (vielmehr nur: Er macht es sich gemütlich).

Kommentar zu R 17:
Die Weglassung des Apostrophs ist besonders in den Fällen gerechtfertigt, die als „Verschmelzung“ bezeichnet werden und zum Teil überhaupt keine Auflösung in die unverkürzte Form mehr zulassen: am (besten), zum (Beispiel) usw.


Kommentar zu R 18:
Der Gebrauch in dichterischen Texten ist eigentlich nicht Gegenstand der normativen Regelung, doch zeigt dieser Fall, daß der Duden nicht nur vorschreiben, sondern auch beschreiben will. Entsprechendes gilt von mundartlichen Besonderheiten, für die es bestimmte populäre Transkriptionskonventionen gibt.
In festen Verbindungen erwartet der Sprachteilhaber ohnehin nicht die Geltung der gegenwärtigen Grammatik, er nimmt Abweichungen aus metrischen Gründen oder als Archaismen ohne weiteres hin und sieht keinen Grund, die Ergänzbarkeit zu geläufigen Vollformen eigens anzudeuten.
Die Imperativformen ohne e, ob von starken oder schwachen Verben, können nicht als verkürzt bezeichnet werden. Die Hinzufügung von e macht einen förmlichen oder feierlichen Eindruck: Bleibe redlich!, aber kaum Bleibe mal hier stehen!

Kommentar zu R 19:
Diese Regel könnte mit R 17 zusammengefaßt werden: Schreibung von nicht standardgemäßen Sprechweisen. Die Unterregel versteht sich linguistisch von selbst, da in Wirklichkeit nichts ausgelassen ist; für den Laien, der hier des öfteren nachgefragt haben mag, ist die Erläuterung wohl hilfreich.

Kommentar zu R 20:
Auch hier handelt es sich zunächst um dichterische – aber auch in der Dichtung inzwischen weitgehende obsolete – Formen, die nicht in eine Rechtschreibordnung der gegenwärtigen Standardsprache gehören. Die zweite Gruppe hingegen ist von großer Bedeutung für die Gegenwartssprache, wie sich insbesondere unter „Groß- und Kleinschreibung“ zeigen wird. Die Suffixe -isch und -sch sind nicht mehr bloß als phonetisch bedingte Varianten voneinander zu betrachten, sondern entwickeln sich auseinander; dabei beschränkt sich -sch mehr und mehr auf Bezugsadjektive, die von Personennamen abgeleitet und groß zu schreiben sind, während -isch qualitative Adjektive bildet.

Kommentar zu R 21:
Ein technischer Gebrauch, der auf ganz bestimmte Textsorten beschränkt ist und daher kaum in die allgemeine Orthographie gehört.

Kommentar zu R 22:
In der ersten Gruppe handelt es sich überwiegend um das regelhafte „Schwa mobile“, in der letzten um metrisch oder dialektal bedingte Sonderformen außerhalb der Standardsprache. Eine allgemeine Rechtschreiblehre kann darauf verzichten.

Kommentar zu R 23:
Hier handelt es sich um eine rein graphische Möglichkeit der Verdeutlichung. In der gesprochenen Sprache müßten geminierte Konsonanten gesprochen werden, was im Deutschen jedoch nicht üblich ist. – Etwas sonderbar ist die Anwendung auf Namen mit stummem s am Schluß, da hier euphonische Gründe entfallen (Giraudoux’). Man könnte ohne weiteres Giraudouxs schreiben. Auch Merediths und Sienkiewiczs würden der tatsächlichen Aussprache entgegenkommen.

Kommentar zu R 24:
Eine an sich überflüssige Abwehrregel, die sich gegen eine seit längerem zu beobachtende Gewohnheit richtet. Zugrunde liegt der Normwidrigkeit offenbar die Intuition, daß Personennamen etwas Besonderes sind; der Apostroph trägt dazu bei, ihre Gestalt unverkennbar zu machen. Auch das englische Vorbild dürfte mitwirken.

Kommentar zu R 26:
Im letzten Beispiel hat nicht der zitierte Urheber des Textes, sondern der Zitierende etwas ausgelassen. Zur besseren Unterscheidung sollten die Auslassungspunkte daher in Klammern eingeschlossen werden; noch deutlicher wäre der Fall durch schließende und wieder eröffnende Anführungszeichen.

Kommentar zu R 27:
Mit dieser Regel soll dem Leser das Abzählen von Punkten erspart werden. Der Abkürzungspunkt als Wortzeichen ist hinreichend eng mit dem abgekürzten Wortkörper verbunden, um ohne weiteres von den Auslassungspunkten unterschieden zu werden.

Kommentar zu R 28:
Nach Aufforderungen und Verboten auf Inschriften steht oft gar kein Satzzeichen. Das kann ästhetische Gründe haben oder ein Fall der im folgenden erwähnten rhetorischen Dämpfung sein.
Die hervorgehobene Unterregel betrifft zwei ganz unvergleichbare Fälle:
„Ohne Nachdruck gesprochen“ deutet auf rhetorische Tarnung (Dämpfung) der Aufforderung als Aussage durch metaphorische Setzung des Punktes hin; in der gesprochenen Sprache entspräche die Aussageintonation.
Abhängige Sätze haben keine eigene Sprechaktcharakteristik (Illokution) und sind daher überhaupt keine Aufforderungs- oder Wunschsätze. Ihre Erwähnung ist dadurch gerechtfertigt, daß die Dudendarstellung sich an ein breites Publikum wendet, dem solche Fragen durchaus kommen können.

Kommentar zu R 29:
Elliptische Ausrufe werden wie nichtelliptische interpungiert.
Bei Aneinanderreihung elliptischer Ausrufe kann jeder für sich ein Ausrufezeichen bekommen, oder es werden mehrere wegen ihrer inhaltlichen Einheit zusammengefaßt und dann durch Kommas miteinander verbunden. Vgl. zum Fragezeichen sowie zur Nichtsetzung des Kommas zwischen konjunktional verbundenen Hauptsätzen.
Die angeführten Interjektionalsätze sind Einzelfälle, die diesen allgemeineren Sachverhalt exemplifizieren. Bei den kommalosen Gefügen ist die Interjektion eine integrierte Partikel ohne Satzwertigkeit. Anders, aber kaum richtig, Behrens 1989, S. 33, die eine syntaktische Integration der Interjektionen offenbar für unmöglich hält. Bei der Interjektion o bzw. oh unterscheidet man meist zwischen der integrierten Form (ohne h) und der nichtintegrierten (mit h). Die integrierten Interjektionen haben wie andere Partikeln einen Bezugsbereich, in dem weitere Elemente stehen können.
Das letzte Beispiel zeigt, wie auch die Regelformulierung andeutet, eine metaphorische Verwendung des Satzzeichens, der eine entsprechende Verwendung der Intonation im Gesprochenen entspricht.

Kommentar zu R 31:
Dieses Ausrufezeichen kann (wie das entsprechende Fragezeichen) als rudimentärer oder extrem elliptischer Ausrufesatz verstanden werden, wobei gewissermaßen nur noch das graphische Zeichen für den Sprechakttyp übriggeblieben ist. Nur aus dem Sinnzusammenhang kann erschlossen werden, was der Inhalt des Ausrufs sein könnte. – Als Ausdruck des „Zweifels“ ist dieses Ausrufezeichen – im Gegensatz zum ähnlich verwendbaren Fragezeichen (s. d.) – wohl nicht richtig beschrieben. Vielmehr fordert man damit den Leser zu einem gesonderten Kommentar auf. Gerade die Unbestimmtheit dieser Aufforderung macht sie „vielsagend“, woraus sich in vielen Fällen die Deutung errechnen läßt, daß mit der markierten Angabe etwas nicht stimmt.

Kommentar zu R 32:
Die Darstellung des „Ergänzungsstrichs“ leidet schon länger an einer Ungenauigkeit. Sie übersieht die Überbrückungsfunktion. Wörtlich genommen, müßte die Regel bewirken, daß auch am Ende der Wortgruppe ein gemeinsames Element eingespart werden kann: Großhandel und Einzel-. Das ist aber nicht der Fall; die gesprochene Form kennt solche Einsparungen auch nicht, wohl aber die tabellarische oder lexikographische, rein graphische (nicht sprechbare) Auflistung.
Nerius, bei dem die Lehre vom Ergänzungsbindestrich besonders irreführend dargestellt ist (vgl. Ickler: Kritischer Kommentar zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung), hält Fügungen wie Sonnenauf- und -untergang für „problematisch“ (1989, S. 143), kaum mit Recht.


Kommentar zu R 33:
Diese Regel ist oft so interpretiert worden, als seien Schreibweisen wie Ichsucht und Ich-Roman die einzig zulässigen. In Wirklichkeit versucht die Regel ebenso wie die Unterregel, den Schreibbrauch statistisch zu beschreiben. Mit den Ausdrücken „gewöhnlich“ und „fest geworden“ werden unterschiedliche Grade der Üblichkeit festgehalten. Die Unterschiede sind im allgemeinen auch nachvollziehbar. Der Ich-Laut ist der Laut, der in dem Wort ich vorkommt, der Ich-Roman ein Roman, in dem das Wort ich den Erzähler markiert. Die Ichsucht ist die Selbstsucht, Ichbezogenheit Selbstbezogenheit; hier geht es also nicht um die anführende Verwendung des Wortes ich. Da der Bindestrich u. a. eine semiotische Heterogenität überbrückt – hier zwischen zitierendem und eigentlichem Gebrauch –, ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Bei Ichform sind verschiedene Deutungen möglich.
Die Großschreibung des ersten Bestandteils von Ich-Laut, Ach-Laut usw. sollte durch die ebenfalls – und sogar noch etwas besser – begründbare Möglichkeit der Kleinschreibung ergänzt werden; das Wort ich dient hier entweder als Name seiner selbst oder als vorgeführtes Zeichen. Vgl. Kommentar zu § 37 (I-Punkt).

Kommentar zu R 34:
Der Grad der Übersichtlichkeit ist eine Ermessensfrage. Nicht einmal die angeführten Beispiele sind über jeden Zweifel erhaben. Da im Wörterverzeichnis niemals der Grad der Übersichtlichkeit angegeben ist, können auch die willkürlich herausgegriffenen Beispiele keine Verbindlichkeit beanspruchen. Eishockey-Länderspiel ist daher ohne weiteres zuzulassen. Keinesfalls kann aus der Regel geschlossen werden, daß bei weniger als drei Gliedern kein Bindestrich stehen dürfe.
Es gibt keinen Grund, Nildelta mit Bindestrich zu schreiben, aber die wesentlich fremderen Jangtse-Schluchten trifft man durchaus in dieser Schreibweise an (SZ 15.10.1997).

Kommentar zu R 35:
Mißverständnisse können an sehr vielen Stellen eintreten, ohne daß der Schreibende ihnen stets vorbeugen könnte. Hier geht es allenfalls um eine vage Empfehlung für besonders geläufige Vexierbilder, die allerdings meist etwas unrealistisch sind (wie anläßlich der Neuregelung das kindlich-kindische Blumentopferde).
Bei Hoch-Zeit usw. geht es nicht eigentlich um „Hervorhebung“, sondern um die etymologisierende Vereigentlichung (Entidiomatisierung) geläufiger Zusammensetzungen und Ableitungen, eine Besinnung auf den (vermeintlich) wörtlichen oder buchstäblichen Sinn.

Kommentar zu R 36:
Nerius meint, beim Zusammentreffen von verschiedenartigen Vokalbuchstaben wie in Energieeinsparung oder Seeaal sei der Erläuterungsbindestrich ausgeschlossen (1989, S. 144). Wenn er nicht durch die Regel 36 motiviert ist, kann er gleichwohl aus anderen Gründen stehen, so daß diese Interpretation unrichtig sein dürfte.
Die Ausnahmeregelung für Adjektive sollte nicht als Verbot verstanden werden – denn der Bindestrich kann praktisch immer stehen –, sondern nur als Nichtgeltung des Gebotes für Substantive. Setzt man auch in Adjektiven einen Bindestrich, so erhebt sich die Frage, ob substantivische Vorderglieder klein oder groß geschrieben werden sollen. Bisher tauchte die Frage wegen der rigiden Auffassung dieser Unterregel nicht auf, wohl aber in der Neuregelung, wo man sich für Großschreibung entschieden zu haben scheint (so jedenfalls die Kommentatoren unter Bezug auf § 55 [2]): Genuss-süchtig (ÖWB) und ohne die Veranlassung der drei gleichen Buchstaben: Napoleon-freundlich (so auch Munskes Vorschlag 1997, S. 201). Dies scheint aber beim Verdeutlichungsbindestrich im Gegensatz zum Durchkoppelungsbindestrich (vgl. R 41) nicht erforderlich zu sein.

Kommentar zu R 37:
Dieser Bindestrich soll Fehllesungen verhindern, wie sie besonders bei Buchstaben als Vordergliedern oft auftreten würden, nicht jedoch bei Ziffern. In diesem Fall braucht also in der Tat nie ein solcher Verdeutlichungsstrich zu stehen, obwohl es ebenfalls um das Zusammentreffen „verschiedener Schreibtechniken“ (Gallmann) oder, wie man auch sagen könnte, semiotisch heterogener Zeichen geht.
Die Großschreibung bei I-Punkt usw. sollte nicht zwingend vorgeschrieben werden, da der erste Bestandteil sowohl als Name des I wie als vorgeführtes i aufgefaßt werden kann, folglich sowohl Groß- als auch Kleinschreibung berechtigt sind. Das vorgeführte große I hat ja gerade keinen Punkt. Vgl. Kommentar zu § 33 (Ach-Laut).

Kommentar zu R 38:
In der Hauptregel sind offenbar nur Sprechkürzungen gemeint, in der Unterregel nur Schreibkürzungen. Hinzu kommen am Ende Ableitungen von Sprechkürzungen.

Kommentar zu R 39:
Die erste Gruppe umfaßt Kopulativkomposita, die zweite Determinativkomposita. Bei Fällen wie südost-nordwestlich kommt einerseits die Ersparung eines gemeinsamen Bestandteils hinzu – falls man nicht von einer Durchkopplung der Wortgruppe Südost-Nordwest ausgehen will – und andererseits ein Ikonismus der Reihenfolge (= von Südosten nach Nordwesten).

Kommentar zu R 40:
Auch hier geht es um die Unterscheidung von determinativen und kopulativen Beziehungen; vgl. R 156. Die Unterscheidung wird jedoch durch andere Gesichtspunkte verundeutlicht. „Farbbezeichnungen“ sind keine sprachlich bedeutsame Kategorie, die eine gesonderte Behandlung in der Rechtschreiblehre begründen würde, wenn es nicht die praktische Ausrichtung an den Auskunftbedürfnissen der Ratsuchenden nahelegte.

Kommentar zu R 41:
Bei Sauregurkenzeit wird das Kompositionshindernis der Flektiertheit ausnahmsweise nicht durch den Bindestrich überwunden. Loseblattsammlung ist wieder etwas anders zu verstehen, da hier eine „schiefe Attribuierung“ (wie bei das Schwarze-Peter-Spiel) zugrunde liegen dürfte.
Nerius behauptet, erst der Bindestrich mache Zusammensetzungen wie Soll-Ist-Vergleich oder Heinrich-Heine-Oberschule möglich, er fungiere daher als Wortbildungsmittel (1989, S. 145). Das ist offenbar nicht richtig, denn die Wortbildung selbst ist unabhängig von ihrer schriftlichen Wiedergabe bereits vollzogen, wenn man den Bindestrich benutzt, um sie auch im schriftlichen Medium unmißverständlich zu notieren.
Richtig ist dagegen sein Hinweis auf die Problematik von Durchkoppelungen bei gleichzeitiger Setzung von Anführungszeichen (ebd.): die „Lauf dich gesund!“-Bewegung. Weder im Duden noch in der gescheiterten Neuregelung ist eine ausdrückliche Behandlung dieses Problems zu finden. Wahrscheinlich ist die angeführte Lösung die beste, da das Zitat schon durch die Anführungszeichen als intern syntaktisch stillgelegte Einheit gekennzeichnet ist.
Bei DIN-A4-Blatt u. ä. handelt es sich um genormte Einzelfälle der Fachsprachen.

Kommentar zu R 42:
Diese Regel könnte mit der vorhergehenden zusammengefaßt werden.

Doppelpunkt

Kommentar:
Der Doppelpunkt trennt ein Textstück (als „Thema“) von seinem Kommentar. Das dürfte am ehesten der gemeinsame Nenner aller Verwendungen sein.

Kommentar zuR 46:
Hier ist es die Urheberschaft einer Äußerung, die durch den kommentierenden Satz ausgedrückt wird. Allerdings ist der Doppelpunkt stellungsabhängig.

Kommentar zu R 47:
Auch hier liegen redeeinleitende Sätze vor, im zweiten Falle ein verkürzter. Eine Zusammenfassung mit R 46 wäre sinnvoll. Daß die Anführungszeichen fehlen, ist eine bloße Konvention, die auf die allgemeinsprachliche Abneigung gegen pedantische Unterscheidung von Objekt- und Metasprache zurückgeht. Im letzten, fachsprachlichen Beispiel wird diese Unterscheidung durch tabellenhafte Anordnung überspielt.

Kommentar zu R 48:
Die Unterregel besagt, daß nicht das Modell von Thema und Kommentar, sondern das der Apposition zugrunde liegt.

Kommentar zu R 49:
Der erste Fall kann auch als Freies Thema aufgefaßt und daher mit Komma geschrieben werden. Der zweite Fall ist kaum noch auf eine allgemeine Norm zu bringen, da hier stilistisch zwischen verschiedenen Satzzeichen gewählt werden kann: Punkt, Komma, Gedankenstrich, Semikolon und Doppelpunkt. Man könnte einen Satz wie das bedeutet interpolieren, der den Doppelpunkt besonders verständlich machen würde.
Kommentar zu R 50:
Das Fragezeichen steht nach einer Frage, nicht nach einem Fragesatz – falls man darunter einen formal definierbaren Satztyp versteht. Daher kommt es auch nach einem „indirekten Fragesatz“ nicht in Betracht, denn dieser hat als Nebensatz keine eigene Sprechaktcharakteristik.

Kommentar zu R 51:
Das Fragezeichen steht auch nach elliptisch ausgedrückten Fragen. Die vage Formulierung „im Satzzusammenhang“ wird von Behrens (1989, S. 28) mit Recht kritisiert.
Das Komma anstelle des Fragezeichens nach Reihungen elliptischer Fragen deutet an, daß sich die Teile der Reihung enger aufeinander beziehen. Im ersten Beispiel ist der genannte Sachverhalt („du bist umgezogen“) der eigentliche Inhalt der stark emphatischen Frage („Was?“). Es sind also funktional nicht zwei Fragen, sondern nur eine. Ebenso werden im zweiten Beispiel drei Fragen zu einer einzigen zusammengefaßt, die in diesem Falle exemplarisch die völlige Orientierungslosigkeit ausdrücken. (Der Sprecher erwartet demgemäß auch nicht drei einzelne Antworten.) Diese Unterregel läßt sich mit der Setzung und Nichtsetzung des Kommas bei syndetischen Satzreihen vergleichen (R 109).

Kommentar zu R 52:
Hier gilt das beim Ausrufezeichen Gesagte. Die bloße Illokution des Infragestellens muß aus dem Kontext inhaltlich gefüllt werden.

Kommentar zu R 54:
Das ist keine brauchbare Regel, sondern eine Aussage über den Wortbestand und die Geschichte seiner graphischen Integration. Zum Teil ist die Formulierung tautologisch („Fremdwörter, die [noch] nicht angeglichen sind, werden in der fremden Schreibweise geschrieben“). Das übrige sind Beobachtungen statistischer Art. In einer normativen Orthographie sind sie fehl am Platz, da aus ihnen keine Handlungsanweisung folgt.

Kommentar zu R 55:
Diese Verwendung des Gedankenstriches, der paarig gesetzt wird, entspricht der Verwendung der Klammer zur Kennzeichnung von Parenthesen. Die Kombination mit anderen Satzzeichen ist logisch ableitbar. Erwähnung verdient nur die Weglassung eines paarigen Kommas nach dem Ende des Einschubs unmittelbar vor dem die Ober-Parenthese abschließenden Gedankenstrich. Sie entspricht der Regelung bei Komma oder Klammer zur Kennzeichnung einer umschließenden Parenthese und dient der Vermeidung pedantischer Zeichenhäufung.

Kommentar zu R 56:
Das erste Beispiel ist marginal, da es wohl nur die Notation von militärischen und paramilitärischen (turnerischen) Bräuchen betrifft. Dagegen ist die im zweiten Beispiel exemplifizierte Markierung einer anakoluthischen Rede sehr häufig. Im dritten Beispiel handelt es sich um die rhetorische Figur der Aposiopese. Hier kommen auch Auslassungs­punkte in Frage.

Kommentar zu R 57:
Die beiden Fälle sind sehr verschieden. Den Wechsel des Themas zusätzlich zu signalisieren ist eine Möglichkeit, die die Schrift der mündlichen Rede voraushat. Der Gedankenstrich wirkt hier wie ein Kommentar. Diese Verwendung ist sehr häufig.
Der zweite Fall ist dagegen marginal, da er nur die Technik der Notierung dramatischer Rede betrifft. Nicht der Sprecher selbst – wie im ersten Fall – ist Urheber des Aktes (Themawechsel), den das Zeichen notiert, sondern derjenige, der die dramatische Rede aufzeichnet, gibt ihr eine gliedernde Markierung (Sprecherwechsel) mit.

Kommentar zu R 58:
Nicht nur ein Gegensatz – wie durch das aber suggeriert wird –, sondern jeglicher (als überraschend intendierte) Wechsel kann so markiert werden; die adversative Konjunktion ist ein zusätzliches Signal. Diese Verwendung ist also nicht verschieden von der erstgenannten der vorigen Regel. Eine bessere Aufteilung des Stoffes wäre wünschenswert.

Kommentar zu R 59:
Man kann zweifeln, ob der Doppelpunkt hier wirklich „schwächer“ ist als der Gedankenstrich (was immer es heißen mag). Wesentlich ist, daß nahezu derselbe Inhalt unter Anwendung von zwei verschiedenen Interpunktionsprogrammen vermittelt werden kann: entweder Thema und Kommentar oder überraschende Wendung.

Groß- und Kleinschreibung

Kommentar:
(Die neuerdings aufgekommenen Binnengroßbuchstaben werden nicht berücksichtigt.)
Schon die Gliederung zeigt, daß die Großschreibung, wenn man von Satzanfängen absieht, auf die Wortart Substantiv bezogen bleibt. So heißt es auch in der Duden-Grammatik von 1984 (Augst):
„Im Gegensatz zu allen anderen Sprachen, die über große und kleine Buchstaben verfügen, setzt das Deutsche den großen Buchstaben auch ein, um eine Wortart, nämlich das Substantiv, besonders hervorzuheben. Dies verlangt vom Schreiber ein gewisses Maß an grammatischem Wissen. Die Anwendung der einfachen Regel, alle Substantive groß zu schreiben, wird nämlich dadurch schwierig, daß manche Substantive, so wie wir sie im Wörterbuch vorfinden, bei ihrer Verwendung im Satz inhaltlich oder formal in eine andere Wortart überwechseln können (Desubstantivierung); zum anderen dadurch, daß umgekehrt alle anderen Wörter im Satz zu Substantiven werden können (Substantivierung), und zwar ohne daß dies inhaltlich immer deutlich werden müßte. Ob ein Wort groß geschrieben wird, ergibt sich daher auch aus seiner Verwen­dung im Satz und nicht nur aus der Wortart, der es, isoliert betrachtet, angehört.“ (Duden-Grammatik 1984, S. 83)
Diese Darstellung ist tendenziös aus der Sicht eines Reformers geschrieben. Darauf deutet schon der Hinweis auf die Sonderstellung des Deutschen hin, der anderswo auch als deutscher „Sonderweg“ gekennzeichnet worden ist. Die Großschreibung wird von vornherein nicht als zusätzliche Möglichkeit der Textgestaltung, sondern ausschließlich als Quelle von „Schwierigkeiten“ betrachtet, wie es ja auch gleich einleitend zu diesem Abschnitt des Regelwerks heißt. Zugrunde liegt offenbar die Vorstellung, daß die orthographische Norm die jeweils einzig richtige Schreibung enthalte, daß es aber für den Normunterworfenen ungemein schwierig sei, sie herauszufinden. Im Zweifel muß er jeweils im Wörterbuch nachschlagen. Diese Vorstellung stammt aus der Didaktik; sie ist vollkommen auf Fehlermöglichkeiten und Fehlervermeidung fixiert.
Bei Augst ist auch die Voraussetzung ausgesprochen, daß Wörter „im Wörterbuch“ oder „isoliert betrachtet“ eine bestimmte Wortart haben und in ihrer tatsächlichen Verwendung unter Umständen eine andere Wortart haben können. Das ist jedoch unhaltbar. Die Wortart eines Wortes „im Wörterbuch“ ist eine linguistische Abstraktion aus den beobachtbaren Vorkommen in Texten. Die Sprache existiert nicht auf zweierlei Weise: im Gebrauch und „isoliert“.
Natürlich geben viele Suffixe einen Hinweis auf die Wortart Substantiv (Duden-Grammatik S. 84). Aber auch in diesem Fall ergibt sich die Wortart aus dem – nahezu ausschließlichen – substantivischen Gebrauch und nicht aus einer geheimnisvollen Zuordnung von Suffix und Wortart. Wenn Augst also schreibt:
„Man darf davon ausgehen, daß in den meisten Fällen jeder Schreiber ohne Nachdenken die isolierten Wörter einer Wortart zuordnet.“
– dann trifft das zu, weil der Sprachteilhaber über Textroutine verfügt und die bekannten Muster analogisch ausdehnt.
Die sogenannte „Substantivgroßschreibung“ wird in der Dudengrammatik von 1984 folgerichtig unter das „syntaktische Prinzip“ der Orthographie subsumiert.
Aus dieser Sicht ergeben sich schiefe Proportionen in der folgenden Darstellung. Zum Beispiel wird die Großschreibung von Adjektiven in Nominationsstereotypen stiefmütterlich behandelt. Augst schreibt in der Duden-Grammatik:
„Im Sog der Substantivgroßschreibung werden auch feste Fügungen für substantivische Begriffe groß geschrieben.“
Als Beispiele werden Schwarzes Brett, Roter Milan usw. erwähnt. Wie der „Sog der Substantivgroßschreibung“ hier wirken soll, wird nicht erklärt. Da außerdem die „Begriffe“ offenbar keine Wörter sind, sondern das, was die Wörter – jedenfalls nach Augst – bezeichnen („feste Fügungen für substantivische Begriffe“), ist um so unklarer, inwiefern ihnen eine Wortart zugeschrieben werden kann.

Kommentar zu R 61:
Eine Ausnahme ist Hungers, das daher nach der Neuregelung auch klein geschrieben werden soll. Allerdings handelt es sich nahezu um einen Archaismus.

Kommentar zu R 62:
Bei auf seiten, von seiten und zu seiten dürfte es sich empfehlen, Großschreibung des Substantivs oder Zusammenschreibung zuzulassen, wie sie in der Schreibpraxis vielfach anzutreffen sind.

Kommentar zu R 64:
Auch feind (freund) ist ein altes Adjektiv (bzw. Partizip). Der nichtsubstantivische Charakter von einigen dieser Wörter wie recht, leid läßt sich durch die Steiger- bzw. Intensivierbarkeit beweisen: so leid es mir tut; wie recht du hast. Dieses Argument ist triftiger als der sprachgeschichtliche Hinweis auf die nichtsubstantivische Herkunft.


Kommentar zu R 65:
Die Regel R 65 ist (neben R 107) die umfangreichste des ganzen Regelwerks; sie besteht fast nur aus Ausnahmen. Das Mißverhältnis zwischen der Hauptregel (Großschreibung von Substantivierungen) und den zahlreichen regelwidrigen Kleinschreibungen deutet darauf hin, daß der Regelungsgegenstand nicht angemessen erfaßt ist.

„Adjektive und Partizipien, die durch einen Artikel der Form nach substantiviert sind ...“
Die erste und zweite Gruppe der regelwidrigen Kleinschreibungen betreffen – wie der Paraphrasentest zeigt – Wendungen, die zum floskelhaften Hintergrund und nicht zum eigentlichen Redegegenstand gehören. Auf der Grenze stehen metaphorische Ausdrücke, bei denen zum Teil noch Großschreibung üblich ist. Diese Übergangszonen kann man nur von Fall zu Fall – d. h. über das Wörterverzeichnis – regeln oder dem Schreiber freistellen.
Die in den Unterregeln enthaltene Behauptung, daß der Artikel zunächst einmal eine Substantivierung bewirke, ist nicht von der Hand zu weisen, da die Artikelfähigkeit, mit der ja auch eine Genuszuweisung verbunden ist, gewiß eines der stärksten grammatischen (und nicht nur didaktischen) Indizien für Substantivität ist. Die Aufhebung der daher eigentlich zu erwartenden Großschreibung sollte nicht über die Bestreitung der Substantivität und damit unter der falschen Annahme der „Substantivgroßschreibung“, sondern mit textlinguistischen Argumenten begründet werden.
Die Ersetzbarkeit einer Fügung „durch ein bloßes Adjektiv, Partizip oder Adverb“ kann nur als Zugeständnis einer volkstümlichen Formulierung an die Handhabbarkeit des Regelwerks für Laien verstanden werden. Sie ist ein Surrogat für die eigentliche Begründung: daß nämlich in der phraseologischen Verbindung gar nicht von dem substantivisch Bezeichneten die Rede ist. In den genannten Beispielen geht es nicht um ein „Weiteres“, „Neues“ oder „Allgemeines“.
Die Unterscheidung der beiden Unterpunkte ist kaum berechtigt, da die „ersetzbaren“ Fügungen nicht weniger phraseologisch gebunden sind als die „festen Verbindungen [mit Verben]“.
Bei in folgendem/im folgenden könnte die zweite Variante rein grammatisch als Verbindung aus Präposition, verschmolzenem Artikel und substantiviertem Adjektiv behandelt werden, während die erste eher der Grammatik der Pronomina (vgl. in diesem) folgt. Die Praxis zeigt aber, daß beide Formen unterschiedslos gebraucht werden. Die orthographische Gleichbehandlung rechtfertigt sich durch die gemeinsame verweisende Funktion.

„Adjektive in unveränderlichen Wortpaaren ...“
Die Paraphrase jedermann (für arm und reich) deutet wohl darauf hin, daß es sich hier bereits um den Übergang ins Paradigma der Pronomina handelt (wie im übernächsten Fall beschrieben). Das scheint aber übereilt, so daß diese Unterscheidung wohl kaum durchzuhalten ist. Bei durch dick und dünn, über kurz oder lang ist weniger die Paarformel als die adverbiale „phraseologische Wortart“ entscheidend.
Die Paraphrase zwischen Armen und Reichen (für zwischen Arm und Reich) sollte nicht so verstanden werden, als sei dies die Ausgangsform, die entsprechend der Grammatik erschöpfender Aufzählungen bekannter Einheiten in die unflektierte Form überführt worden wäre. Wenn überhaupt, ist von der neutralen Form auszugehen.

„Ein Adjektiv oder Partizip mit vorangehendem Artikel u. ä. ...“
Der erste Fall wird gewöhnlich als elliptisch aufgefaßt, woraus sich die Kleinschreibung von selbst ergibt. Der Unterschied zur zweiten Gruppe ist keine Frage des Grades, wie die Formulierung („größere Selbständigkeit“) vermuten läßt, sondern ein vollständiger Wechsel in ein anderes Muster: der früh Verstorbene ist eine freie Substantivierung ohne textphorischen Bezug, wie er etwa gegeben wäre, wenn zuvor von mehreren Brüdern die Rede gewesen wäre, aus denen der früh verstorbene in einem zweiten Satz herausgegriffen würde. (Übrigens gilt der letzte Beispielsatz als Stilblüte und sollte durch ein besseres Beispiel ersetzt werden.)
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„Ein Adjektiv oder Partizip [mit vorangehendem Artikel u. ä.] ...“
Wie besonders Horst H. Munske herausgearbeitet hat, handelt es sich um die breite Zone der Ergänzung des pronominalen Paradigmas durch Umdeutung von (zunächst substantivierten) Adjektiven. Die „Rückvereigentlichung“, die den lexikalischen, nicht-verweisenden Gehalt wieder hervorhebt, ist jederzeit möglich. Man kann sich an die Testfrage halten: Wenn jemand alles mögliche sagt – meint er dann wirklich „alles, was möglich ist“, oder bläht er nur alles ein bißchen auf? Ist der erste beste der erste unter allen Besten oder einfach nur der erste? Usw. – Ein gewisser Spielraum ist in dieser Übergangszone unvermeidlich; auch war die Schreibung in den letzten Jahrhunderten hier stets schwankend.

Kommentar zu R 66:
Hier und an zahlreichen anderen Stellen wird durch die Redeweise nahegelegt, daß Wörter an sich (oder „im Lexikon“) eine bestimmte Wortart haben und im Text dann entweder dieselbe oder auch eine andere haben können. Die lexikalische Wortart ist jedoch nur eine Abstraktion aus den Beobachtungen, die man an Textvorkommen gemacht hat. Nur in einzelnen Gruppen sind Wortbildungsmittel fest mit bestimmten Wortarten gekoppelt, was aber hier keine Rolle spielt.

Kommentar zu R 67:
In vielen Fällen läßt sich hier nicht entscheiden, ob metasprachlicher Gebrauch vorliegt oder nicht. Das „Drum und Dran“ läßt sich als Synonym für „die Umstände“ verstehen, das „Entweder-Oder“ für „die Alternative“ usw. Die unterschiedliche Behandlung von Entweder-Oder und Als-ob erklärt sich daraus, daß als ob tatsächlich eine zusammengesetzte Konjunktion ist, entweder oder aber eine mehrteilige Konjunktion, deren Teile im Text niemals unmittelbar nebeneinanderstehen.

Kommentar zu R 68:
Der Schreiber „faßt“ den Infinitiv nicht als Substantiv oder Verb „auf“, sondern behandelt ihn einmal nach dem Muster substantivischer Ergänzungen (Kopfrechnen üben wie Handstand üben; Schenkung ist seliger als Empfang), einmal nach dem der Ergänzungssätze (etwa: üben, wie man rechnet; zu schenken ist seliger als zu nehmen).

Kommentar zu R 69:
Hier handelt es sich um Zusammensetzungen, die auf dem Wege der Zusammenrückung entstanden sind und insgesamt ganz regulär die Wortart des Grundwortes haben. Die Großschreibung des ersten Bestandteils versteht sich also von selbst; begründungsbedürftig ist die des Grundwortes. Man muß annehmen, daß der Durchkoppelungsbindestrich die Zusammengesetztheit wenigstens visuell so weit auflockert, daß die substantivischen Grundwörter bei Kleinschreibung allzu befremdlich aussehen würden: Ad-hoc-arbeitsgruppe.

Kommentar zu R 70:
Teilweise mag die ungleiche Behandlung daran liegen, daß das Kernwort bereits als eigenständiges Lexem im Deutschen vorhanden ist. So ist ein Cherry Brandy zweifellos ein Brandy, während ein Hot dog kein „Dog“ ist.

Kommentar zu R 71:
Wann immer es sich um eine wirkliche Anrede von Person zu Person handelt, wird groß geschrieben. Man spricht mit Recht von Höflichkeitsgroßschreibung, denn jede Anrede ist ein potentiell lästiger Eingriff in die Privatsphäre. Das Gebot der Höflichkeit entfällt natürlich, wenn überhaupt keine echte Beziehung vorliegt oder gestiftet werden soll. – In Lehrbüchern usw. liegt nur eine konventionelle Darstellungsweise vor; der Verfasser kennt den Leser nicht und bleibt auch selbst als Person ganz im Hintergrund. Der anführende Gebrauch wie bei der „Wiedergabe von Reden“ usw. kommt ohnehin nicht in Betracht. Bei „Mitteilungen des Lehrers“ unter Schülerarbeiten kann die Anlehnung an die Briefgewohnheiten ein stilistisches bzw. pädagogisches Mittel sein. Das gilt auch für Werbetexte, die gewissermaßen metaphorisch von der Höflichkeitsgroßschreibung Gebrauch machen. Die Regel hätte auch ohne Bezug auf die Textsorte Brief formuliert werden können: Jede wirkliche (nicht bloß angeführte oder als Darstellungstechnik benutzte) pronominale Anrede wird durch Höflichkeitsgroßschreibung gekennzeichnet.
In Gebet- und Gesangbüchern findet man die Anrede Gottes auch klein geschrieben, weil die Beziehung zu Gott ohnehin jenseits aller menschlichen Rücksichtnahme liegt. In entgegengesetzter Richtung liegt die Anrede von Tieren, die jedoch nie in direktem Gebrauch zu Papier gebracht wird, da Tiere nicht lesen können.

Kommentar zu R 72:
Zur Höflichkeit bzw. Förmlichkeit kommt hier noch die Vereindeutigung gegenüber dem nicht als Anrede verwendeten Pronomen hinzu. Die Großschreibung ist daher unabhängig von den in der vorigen Regel angeführten Sonderbedingungen.

Kommentar zu R 73:
Die Großschreibung folgt der Logik des Zitierens oder Vorführens von Fremdtexten, deren Originalgestalt nach Möglichkeit bewahrt wird.

Kommentar zu R 75:
Der seltsam ausweichend umschriebene Begriff von „Wortverbindungen, die keine Namen sind, obwohl sie häufig als Namen angesehen werden“, läßt auf eine tiefer begründete Unklarheit schließen. Man spricht heute gern von „Nominationsstereotypen“. Sie machen eine wesentlich umfangreichere und für das gegenwärtige Deutsch wichtigere Klasse aus, als es diesem unscheinbaren Abschnitt zufolge scheinen mag. Die besondere Hervorhebung biologischer Gattungsbezeichnungen darf nicht als Beschränkung verstanden werden. Auch andere Fächer haben ihre „Mehrworttermini“ (Nominationsstereotype mit terminologisch fixiertem Status). Die Neigung zur Großschreibung ist viel weiter verbreitet, als der Duden annimmt oder zuzulassen bereit ist. Die Großschreibung deutet darauf hin, daß die Wortkombination nicht zu ihrem deskriptiven Nennwert verstanden werden soll, sondern im Sinne eines konventionell oder auch durch ausdrückliche Normung festgelegten Terminus. Darin liegt die Verwandtschaft mit Eigennamen.
R 75 wird in R 133 wieder aufgegriffen.

Kommentar zu R 76:
Die Ableitungen auf -er stehen auf der Grenze zwischen Adjektiven und den Substantiven, denen sie ihre Herkunft verdanken, aber nicht ihre Stellung zwischen Artikel und Bezugsnomen. Adjektive wie chinesisch sind typische Bezugsadjektive. Es gibt keinen Grund, sie groß zu schreiben.

Kommentar zu R 77:
Noch stärker als bei Ableitungen von geographischen Namen wird bei Ableitungen von Personennamen zwischen Realbezug und Abstraktion unterschieden. Letztere führt zu einer reinen Qualitätsbezeichnung, daher ist – im Gegensatz zu Bezugsadjektiven – auch prädikative Verwendung zulässig: Ihre Liebe war platonisch. Hier kann der Bezug auf Platon völlig schwinden, so daß das Adjektiv nur noch ein Synonym für ‚nichtsexuell‘ ist, vgl. drakonisch = ‚streng‘ (nach einem heute weitgehend unbekannten Drakon). Dagegen besteht offenbar der Wunsch, von „Platonischen Schriften“ zu sagen, daß sie nicht platonisch, sondern von Platon sind. Die Zuweisung zu einem Autor (Entdecker u. ä.) ist wie die terminologische Klassifizierung etwas grundsätzlich anderes als die abstrahierende, beschreibende Bezeichnung. Dieser Unterschied ist der Grund der graphischen Auszeichnung. – Die Variante -sch wird kaum noch als Äquivalent für -isch empfunden, steht vielmehr der Genitivendung nahe, außer wo sie phonotaktisch bedingt ist (heinesch/Heinesch). Eine genauere Untersuchung des Gebrauchs steht noch aus.
R 77 ist identisch mit R 134.

Kommentar zu R 78:
Der letzte Punkt kann in einer zusammenhängenden Darstellung der Zitiertechnik abgehandelt werden. Dabei müßten das philologische Zitieren und die allgemein­sprachlichen Abstufungen gezeigt werden.

Kommentar zu R 79:
Die Hauptregel betrifft alle Fälle von eingeleiteter wörtlicher Rede. Die Unterregel umfaßt, wie die Beispiele zeigen, sehr unterschiedliche Fälle: die Rechtsversetzung, den Nachtrag, nichtsatzförmige Anführungen, tabellarische Gegenüberstellungen und Freies Thema. In allen diesen Fällen könnten auch andere Satzzeichen wie Kommas, Anführungszeichen oder Gedankenstriche stehen. Daher versteht sich auch die Kleinschreibung nach dem Doppelpunkt meist von selbst. Man hat daraus unnötig komplizierte Formulierungen gemacht: „Folgt nach dem Doppelpunkt ein Satz, dann hängt die Groß- oder Kleinschreibung davon ab, ob er selbständig ist oder angekündigt, ob er zusammenfaßt oder folgert.“ (Augst in der Duden-Grammatik 1984, S. 86)

Kommentar zu R 80:
Auch dies gehört zur Technik des Zitierens bzw. des (metasprachlichen) Vorführens, wo allmählich eine Verfachlichung, d. h. eine Annäherung an philologische Konventionen, auch in den Alltag übergreift. (Vgl. Verf.: Die Disziplinierung der Sprache. Tübingen 1997.)

Kommentar zu R 82:
Ein weiterer Fall des teils philologisch disziplinierten, teils allgemeinsprachlichen Zitierens oder Anführens. Die Beispiele können nicht als exklusiv verstanden werden, sondern man muß das „gewöhnlich“ im Sinne eines schwankenden Gebrauchs interpretieren. In sprachwissenschaftlichen Texten werden oft strengere Regelungen getroffen.

Kommentar zu R 83:
Auch dies gehört noch zur Technik des Zitierens, Anführens oder Vorführens von Sprachmaterial.

Kommentar zu R 84:
Hier ist zu unterscheiden zwischen gesprochenen bzw. sprechbaren Parenthesen und solchen, die nur im Geschriebenen vorkommen. Das erste Beispiel kann „Frankfurt Oder“ oder „Frankfurt an der Oder“ gelesen werden, das zweite ist überhaupt nicht ohne weiter ausholende Paraphrase sprechbar, das dritte zeigt lediglich die nur im Geschriebenen mögliche Herabstufung eines Textstückes zum „Zusatz“. Der Gebrauch der Einklammerung ist also sehr heterogen.
Der Hinweis auf eckige Klammern sollte als bloße typographische Besonderheit entweder wegfallen oder in einen besonderen Abschnitt über eckige Klammern verlagert werden.

Kommentar zu R 85:
Der Bezug auf den „Nachdruck“ sollte wegfallen, da er schwer zu objektivieren ist. Zwischen den möglichen Satzzeichen sollte unter Abwägung ihrer Deutlichkeit gewählt werden. Kommas machen, da sie auch noch für andere Zwecke benutzt werden, den Parenthesencharakter weniger deutlich als Klammern oder Gedankenstriche.

Kommentar zu R 86:
Diese Regel ist wohl überflüssig, da sie in allen Einzelbestimmungen aus den Grundregeln der Zeichensetzung ableitbar ist. Wahrscheinlich hat die Unsicherheit mancher Anfänger oder Wenigschreiber zu ihrer Aufnahme geführt.

Kommentar zu R 87:
Ein eigenes Kapitel zu eckigen Klammern wäre denkbar. Sie haben im Regelwerk einen ähnlichen Status wie die einfachen Anführungszeichen, die ebenfalls in einem eigenen Kapitel behandelt werden könnten. Andererseits ist der Gebrauch nicht sehr gefestigt, da auch andere typographisch verschiedene Klammern (z. B. spitze Klammern) in dieser Weise verwendet werden.

Kommentar zu R 88:
Diese Regel geht sehr in die Einzelheiten philologisch-epigraphischer Konventionen. Im übrigen s. Kommentar zu R 87.

Kommentar zu R 89:
Wie häufig dies wirklich ist, wäre zu überprüfen. Jedenfalls handelt es sich um einen marginalen Gebrauch, der kaum eigene Erwähnung verdient.

Kommentar zu R 90:
Der etwas vage Begriff des „Gesamtbegriffs“ läßt sich operationalisieren, wenn man einerseits durch den Test einer und-Verknüpfung den nichtkoordinierten Charakter der Attribute feststellt, andererseits durch den Versuch der Umstellung die größere Nähe zum Substantiv.
„Gelegentlich hängt es vom Sinn des Satzes ab ...“
Damit soll offenbar darauf hingewiesen werden, daß aus demselben Wortmaterial zwei unterschiedlich strukturierte Gebilde entstehen können. Daraus würde sich natürlich auch ein unterschiedlicher Sinn des Satzes ergeben, in dem ein solches Gebilde vorkommt.

Kommentar zu R 91:
Diese unterschiedliche Verfahrensweise ist nicht unbedingt einleuchtend. Wenn im ersten der beiden Fälle die Wohnungsangabe durch eine Präposition an den Namen angeschlossen ist, so bedeutet das nicht, daß auch weitere Bestandteile und insbesondere ihr letzter Bestandteil so angeschlossen wären. Vielmehr kann man darin eine Apposition oder auch eine „nachgestellte genauere Bestimmung“ nach § 98 sehen, die sogar den Test einer Einfügung von und zwar, nämlich oder d. h. bestehen würde. Das Komma sollte daher auch hier zulässig sein.
Kommentar zu R 92:
Diese Regel beschreibt das vielleicht am weitesten verbreitete Verfahren des bibliographischen Nachweisens, steht aber am Rande der allgemeinen Orthographie, weil sie von verschiedenen genormten Techniken überspielt wird.

Kommentar zu R 93:
Grundsätzlich zu überlegen wäre, ob solche Negativbestimmungen, die festlegen, wo das Komma nicht steht, als Hauptregeln oder nicht vielmehr als Unterregeln dargeboten werden sollten.

Kommentar zu R 94:
Die Beispiele legen nahe, unter „herausgehobenen Satzteilen“ nur Linksversetzungen zu verstehen. Das ist aber sicher nicht gemeint; das Freie Thema dürfte inbegriffen sein. Behrens möchte die Regel so formulieren, daß auch Rechtsversetzungen darunter fallen.

Kommentar zu R 95:
Die Anrede ist syntaktisch selbständig (nicht in einen Satz integriert).

Kommentar zu R 96:
Der Begriff des „besonderen Nachdrucks“ ist vage. Gemeint sind satzwertige Interjektionen (Interjektionalsätze), deren Nichtintegriertheit in einen zweiten Satz durch das Komma ausgedrückt wird. Den Beispielen wären solche hinzuzufügen, die den Interjektionalsatz nicht nur in Voranstellung, sondern in irgendeiner Parenthesennische zeigen.

Kommentar zu R 97:
Daß das Komma über den Sinn des Satzes entscheide, ist natürlich aus der Sicht des Lesers gesagt. Es müßte in eine Regel aus der Schreiberperspektive umgeformt werden.

Kommentar zu R 98:
Die Kommatierung der „nachgestellten genaueren Bestimmung“ wird noch in einer eigenen Regel (R 120) festgelegt.
Die letztgenannte Unterregel kann nur als Empfehlung verstanden werden. Darauf deutet auch die ausnahmsweise beigegebene stilistische Begründung hin. Wenn es dem Schreibenden nichts ausmacht, den Zusammenhang der Fügung zu stören, wird er auch vor dem letzten Komma nicht zurückschrecken. Es handelt sich dann um ein Parenthesenkomma, dem paarige Gedankenstriche oder Klammern entsprechen würden, die an dieser Stelle ja ebenfalls zulässig sind: Das Buch enthält viele farbige – und zwar mit der Hand kolorierte – Holzschnitte. Das Buch enthält viele farbige (und zwar mit der Hand kolorierte) Holzschnitte. Folglich kann das Komma nicht untersagt sein.
„Kein Komma steht ...“
Auch hier sollte ein schließendes Komma ebenso wie eine zweite Klammer oder ein zweiter Gedankenstrich zulässig sein, da eine Parenthese vorliegen könnte.

„Aal blau ...“

Hier handelt es sich teilweise um die Schreibweise von rubrizierten, fachsprachlichen Ausdrücken. Von einem „Adjektiv“ kann bei junior nur unter Vorbehalt gesprochen werden, da es im Deutschen nur die Substantive Junior und Senior gibt. Im vorliegenden Fall kann man von einem Namenszusatz wie bei Wwe., selig oder geb. ... sprechen.
Das letzte Beispiel ist poetischer Sprache entnommen und daher nicht geeignet, den gegenwärtigen Sprachgebrauch zu veranschaulichen.

Kommentar zu R 100:
Diese Regelung ist ebenfalls zu fein gesponnen, sie verursacht einen unverhältnismäßig hohen Nachschlagebedarf. Es ist problematisch, hier überhaupt eine Aufzählung in Erwägung zu ziehen, da sich alle Angaben auf ein und dasselbe Datum beziehen. Gehäufte Bezeichnungen desselben Gegenstandes sind jedoch das Feld der Apposition bzw. der „nachgestellten genaueren Bestimmung“ nach § 98, so daß hier überall das zweite Komma berechtigt wäre. Bei am Montag, dem 5. September, steht die Präposition außerhalb des appositionell erweiterten Syntagmas, bei am Montag, den 5. September ist sie darin eingeschlossen (d. h. nicht nur der bestimmte Tag, sondern die ganze Datumsangabe wird appositionell erweitert).

Kommentar zu R 101:
Das Verhältnis von Regel und Ausnahme ergibt sich erst durch den Begriff der „anreihenden Konjunktion“, der – wie ja schon die Fußnote erkennen läßt – ganz Verschiedenes zusammenfaßt, das dann erst wieder auseinandergelegt werden muß. Eine andere Einteilung wäre denkbar. Zum Beispiel ist das Komma vor sondern auch dasselbe wie das durch § 103 geforderte. Für den normalen Benutzer dürfte allerdings die Aufzählung der kommaauslösenden bzw. -verhindernden „Konjunktionen“ durchaus die geeignetste Darstellungsform sein. Dies gilt auch für die folgenden Regeln.

Kommentar zu R 104:
Die vergleichende Konjunktion wird offenbar als Erweiterung des Infinitivs aufgefaßt, so daß darauf die allgemeine Regel zum Komma bei Infinitivsätzen angewendet werden muß. (Vgl. R 107.) Das ist aber unplausibel, da die Konjunktion bzw. Vergleichspartikel nicht zum Infinitivgefüge gehört. Das Komma sollte hier zumindest freigestellt werden.

Kommentar zu R 105:
Dieser Paragraph versucht – zusammen mit dem folgenden – die Satzwertigkeit und damit Kommapflichtigkeit einer Partizipialkonstruktion von ihrem Umfang abhängig zu machen. Richtiger wäre es, das grammatische bzw. logische Verhältnis zum Matrixsatz heranzuziehen. So ist in
Schwer stotternd, konnte er die Regelschule nicht besuchen.
das Partizip zwar nur durch ein einziges Wort „näher bestimmt“, doch wird man das Komma nicht missen wollen, da zwischen der Partizipialkonstruktion und dem Matrixsatz ein besonderes, nämlich kausales Verhältnis besteht. Im Falle eines bloßen Begleitumstandes oder aber einer konditionalen Beziehung sollte kein Komma stehen:
Schwer stotternd trug er seine Geschichte vor.
Schwer stotternd kann er die Regelschule nicht besuchen.
(Fortsetzung des Kommentars unter R 106)

Kommentar zu R 106:
Die kommapflichtige Partizipial- bzw. Adjektivgruppe ist satzwertig. Das Partizip oder Adjektiv ist durch Identitätsbeziehung mit einer Nominalgruppe, meist dem Subjekt des übergeordneten Satzes verbunden. Ohne Komma sind solche Satzglieder stets auch adverbial deutbar. Das Komma stellt sich einer solchen Deutung in den Weg, es verhindert das Hinübergleiten der Partizipialgruppe in den Bereich der Verbalphrase. Noch eindeutiger ist womöglich die appositive Relativsatzkonstruktion nach folgendem Muster: Nackt wie er war, trat er vor das Haus. (Auch mit Komma vor dem Relativsatz.)
Bei entsprechend und betreffend ist nicht nur der Übergang zur Präposition bzw. Postposition schon mehr oder weniger vollzogen, sondern zugleich auch die Identität mit dem Subjekt aufgehoben und damit die adverbiale Deutung herrschend geworden. Denn es ist ja im ersten Beispielsatz nicht das Haus, das dem Vorschlag „entspricht“, sondern der ganze Vorgang des Verkaufs.

Kommentar zu R 107:
Der Begriff der „Erweiterung“ ist, wie man mit Recht kritisiert hat, nicht grammatisch definiert, denn es gibt keinen gemeinsamen Nenner für die zusammengesetzte Konjunktion um zu einerseits und z. B. das reflexive Verb sich schämen andererseits. In beiden Fällen soll jedoch von „erweitertem Infinitiv mit zu“ die Rede sein. Besonders widersinnig scheint es, die Verben mit Verbzusatz als nichterweitert anzusehen, obwohl es sich nur um eine konventionelle, grammatisch unbegründete Zusammenschreibung handelt. Hier wird also eine Schreibkonvention zur Begründung einer anderen Schreibkonvention herangezogen.
Mit um zu, ohne zu und (an)statt zu werden stets adverbiale Infinitivsätze eingeleitet. Sie sind inkohärent. (Zu um zu als Einleitung von Komplementsätzen vgl. IDS-Grammatik S. 1436 ff.)
Zum Status der Vergleichspartikel als siehe R 104. Man kann nicht sagen, daß als zu anstelle des bloßen zu stehe, denn als gehört nicht zum Infinitivkomplex. Das entsprechende Beispiel zur ersten Unterregel ist ungeschickt gewählt, da es sich nicht nur um eine „Erweiterung“ durch die Vergleichspartikel handelt. Besser (aber auch weniger überzeugend hinsichtlich der obligatorischen Kommasetzung) wäre: als zu warten.
Die Verben, bei denen der abhängige Infinitiv mit oder ohne Komma stehen kann, bilden kohärente oder inkohärente Infinitivgruppen.

Kommentar zu R 108:
Diese Unterregel soll offenbar einem häufig zu erwartenden Mißverständnis vorbeugen, das durch die „gerundivische“ Umdeutung des Infinitivgefüges entstehen kann. Ein solches Mißverständnis ist ausgeschlossen, wenn das Infinitivgefüge durch ein Vorgreifer-es angekündigt wird: Sein Traum war es zu fliegen.
„Wenn Mißverständnisse ...“
Eine theoretisch überflüssige Regel, die wahrscheinlich auf Wunsch unsicherer Benutzer eingefügt worden ist. Die eindeutige Interpretation des Bezugs würde sich auch bereits aus der obligatorischen Nichtsetzung im ersten Satz und der ebenso obligatorischen Setzung des Kommas im zweiten Satz ergeben.
„Wir bitten zu entschuldigen ...“
Der extraponierte Nebensatz ist grammatisch zweifellos eine „Erweiterung“ seines Matrixsatzes, durch eine Extraponierung jedoch gerade aus ihm ausgelagert, so daß der Matrixsatz als artikulatorische Einheit um jene Fülligkeit gebracht ist, die die Kommasetzung beim Infinitiv begründet.
Die letztgenannte Unterregel ist irreführend, da es außer dem Komma selbst keinen Hinweis darauf gibt, ob das Verb als Hilfsverb gebraucht wird oder nicht, denn nach § 107 ist bitten so oder so verwendbar.
Insgesamt ist die Regelung des Kommas bei Infinitivgefügen zu fein gesponnen und wird doch immer noch nicht allen denkbaren Einzelfällen gerecht. Eine großzügigere Lösung dürfte eher mehr als weniger Kommas vorsehen, da sich über die genannten Fälle hinaus eine Reihe von Mißverständnissen ergeben können.

Kommentar zu R 109:
Der Hinweis auf die verschiedenen Subjekte in Er ruderte, und sie steuerte wird oft im Sinne von R 121 so verstanden, als müsse bei Subjektverschiedenheit der Teilsätze stets ein Komma gesetzt werden. Dann hätte aber diese Bestimmung bereits in die Regel aufgenommen werden müssen. Die Struktur des Abschnittes deutet eher darauf hin, daß die Subjektverschiedenheit nur als Indiz dafür zu bewerten ist, daß die Teilsätze nicht allzu eng zusammengehören. Das Komma sollte folglich trotz der restriktiven Deutung in R 121 (s. d.) als fakultativ angesehen werden. Vgl. ferner zum weiteren Zusammenhang den Kommentar zu R 51.

Kommentar zu R 111:
Das Komma trennt Gliedsätze ab bzw. schließt sie ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Matrixsatz ein „Hauptsatz“ ist oder nicht.
Die angeführte wörtliche Rede ist Objekt im ein- oder ausleitenden Satz und sollte eigentlich überhaupt nicht durch Komma abgetrennt (und auch nicht durch Doppelpunkt eingeleitet) werden. Daß dies dennoch üblich ist, dient der Vorbeugung gegen Verwechslungsmöglichkeiten. Siehe Kommentar zu R 15.
Falsch ist es, die angeführte Rede mit Gliedsätzen gleichzustellen. Zwar kann auch die wörtliche Rede eine eigene Prädikation enthalten, doch ist diese – als lediglich angeführte – syntaktisch stillgelegt, d. h. sie interagiert nicht syntaktisch mit der Prädikation des redeeinleitenden Satzes. Der angeführte Text ist, anders gesagt, für den einbettenden Satz nur ein vorzuführendes Geräusch bzw. dessen graphische Notation.

Kommentar zu R 112:
Es handelt sich hier um das gewöhnliche Komma zwischen den Gliedern einer Aufzählung.

Kommentar zu R 113:
Eine entbehrliche Regel, wenn man R 111 hinreichend allgemein formuliert.

Kommentar zu R 114:
Da es keine verbindliche Festlegung gibt, wann ein Auslassungssatz vorliegt, und bei der Ergänzbarkeit zu einem vollständigen Satz stets ein Spielraum besteht, sollte hier das Komma weitgehend freigestellt sein.

Kommentar zu R 115:
Statt „Höflichkeitsformel“ sollte es heißen „Partikel“. Die Alternative ist ein elliptischer Satz (= Ich bitte).

Kommentar zur „Zusammenfassung“:
Die folgenden Regeln bringen nichts Neues und erfordern eigentlich keine eigene Kommentierung. Lediglich zu R 121 ist eine Bemerkung notwendig. Insgesamt sind die Zusammenfassungen Regeln niederen Ranges.

Kommentar zu R 116:
Vgl. zu R 109. Während das Komma im ersten Beispielsatz unstrittig sein dürfte, da die beiden Teilsätze zwei separate Schritte im Fortgang des Textes darstellen, gilt das für das zweite Beispiel nicht. Ganz analog dem Beispiel Seien Sie bitte so nett und geben Sie mir das Buch (R 109) werden hier nicht zwei voneinander unabhängige Sachverhalte genannt, sondern ein und derselbe, also etwa: „Wir können in wenigen Minuten beginnen“. Daß die Subjekte der beiden Teilsätze verschieden sind, kann nicht entscheidend sein und läßt sich gegebenenfalls auch ändern: Warte noch ein paar Minuten und du wirst sehen, was geschieht. – Hier sollte das Komma freigestellt sein.
Daß der zweite Beispielsatz durch R 114 abgedeckt sei, wie Behrens (1989, S. 78) meint, kann ich aus den genannten Gründen nicht finden.

Kommentar zu R 117:
Vgl. zu R 111.

Kommentar zu R 118:
In einer syndetischen Satzreihe kann jeder einzelne Satz natürlich auch mit einem Gliedsatz beginnen, so daß diese Regel systematisch überflüssig ist. Sie dient sicher nur der Erinnerung oder Erläuterung für ein breites Publikum, das angesichts solcher Fälle nach einer möglichst deutlichen Darstellung verlangt.

Kommentar zu R 119:
Vgl. zu R 97.

Kommentar zu R 120:
Vgl. bereits R 98. Diese Regel schließt die Behauptung ein, daß die „nachgestellte genauere Bestimmung“ nur als Nachtrag aufgefaßt werden könne und nicht etwa als freilich irreguläre Aufzählung, kaum mit Recht. Das Komma sollte hier freigestellt sein.

Kommentar zu R 121:
Vgl. R 109. Wahrscheinlich handelt es sich bei der Unterregel um eine falsche Deutung der eigentlichen Regel. Die enge Zusammengehörigkeit der Sätze scheint von vornherein nicht gegeben zu sein, wenn sie verschiedene Subjekte haben. Das dürfte aber nicht zutreffen. Man könnte sich viele andere Fälle vorstellen, bei denen enge Zusammengehörigkeit ein Komma unpassend erscheinen läßt, z. B.: Es ist immer dasselbe: Du schläfst und ich arbeite. – Hier kommt es gerade auf die Einheitlichkeit des aus zwei Verhaltensweisen bestehenden Sachverhaltes an, nicht auf die Reihung zweier Sachverhalte.
Diese Unterregel sollte gestrichen, der eigentliche Gehalt der Regel besser herausgearbeitet werden.

Kommentar zu R 122:
Die Häufung von Satzgliedern erzeugt keine Hypotaxe, so daß auch kein Komma erforderlich wird. Das Aufzählungskomma wird durch die Syndese ausgeschlossen.

Kommentar zu R 123:
Gegen diese Regel wird oft verstoßen; die meisten überzähligen Kommas fallen darunter, besonders bei etwas umfangreicheren und daher als gliederungsbedürftig empfundenen Teilsätzen. Es wäre zu erwägen, ob hier nicht das Nachtrags- oder Parenthesenkomma in größerem Umfang zugelassen werden sollte.

Kommentar zu R 124:
Auch hier kann ein Nachtrags- oder Parenthesenkomma die an sich folgerichtige Regelung überspielen.

Kommentar zu R 125:
Die betreffenden Ausdrücke sind als elliptische Sätze anzusehen. Es gelten die allgemeinen Regeln für Sätze mit „Auslassungen“, wie in R 116 beschrieben.

Kommentar zu R 126:
Die Partikeln wachsen mit Konjunktionen mehr oder weniger zusammen, es entstehen „zusammengesetzte Konjunktionen“. In einigen Fällen handelt es sich um fokussierende Partikeln (Gradpartikeln u. ä.), in deren Fokus ein Konjunktionalsatz steht. Das gilt auch für R 127. Im übrigen ist die recht heterogene Struktur der in R 125 bis R 127 aufgelisteten „Fügungen“ linguistisch noch nicht völlig geklärt. Wahrscheinlich läßt sich in R 125 – wo es ja in einem der Beispiele auch angedeutet ist – grundsätzlich ein Substantiv ergänzen: vorausgesetzt den Fall, angenommen den Fall usw., wodurch die Zugehörigkeit der elliptischen Verbform zum Obersatz sichergestellt ist.

Kommentar zu R 127:
Dieselben Konstruktionen können als elliptische Satzverbindung oder als Partikel­konstruktion aufgefaßt und dementsprechend verschieden interpungiert werden, vgl. zu R 126. Der gesamte Bereich der Regeln 125 bis 127 dürfte einen schwankenden Gebrauch (allmähliche Gliederungsverschiebung) betreffen, der sich nicht endgültig festlegen läßt.

„Namen“
Obwohl der Wortschatz zu einem großen Teil aus Eigennamen besteht, bilden sie für den Regelteil der Orthographie ein Randgebiet. Einer der Gründe wird in R 130 genannt. Namen werden überwiegend in entsprechenden Lexika nachgeschlagen.

Kommentar zu R 131:
Es ist nicht recht klar, welche „Rechtschreibregeln“ in R 131 gemeint sind, da das Regelwerk keine systematische Aufstellung der Laut-Buchstaben-Zuordnung enthält.

Kommentar zu R 133:
Vgl. R 75.

Kommentar zu R 134:
Vgl. R 77 (identisch).

Kommentar zu R 135:
Zur Bindestrichverwendung vgl. R 34, R 35 und R 41. Die „Hervorhebung“ eines Namens kann nichts anderes bedeuten als die gleich darauf angeführte Herstellung von Übersichtlichkeit.

Kommentar zu R 136:
Im ersten Fall werden die Eigennamen wie gewöhnliche Wortstämme behandelt, im zweiten wie Textstücke, die sich nur mit Hilfe von Durchkoppelungsstrichen in Komposita einbauen lassen.

Kommentar zu R 138:
Die erste Gruppe umfaßt deonymische Appellativa mit ursprünglichen Eigennamen als Zweitglied (vgl. Fleischer/Barz S. 135). Gelegentlich kommt – entgegen der Regel – auch ein Familienname vor: Kraftmeier.
Die zweite Gruppe ist von marginaler Bedeutung, da sie sich nur auf regional übliche Namengebung bezieht.

Kommentar zu R 145:
Es gilt das für Namen im allgemeinen Gesagte: Der Gegenstand eignet sich nicht für die Aufnahme in den Regelteil, da man stets im Wörterverzeichnis nachschlagen muß.

Kommentar zu R 146:
Vgl. R 76.

Kommentar zu R 148:
Auch hier ist nochmals R 76 zu vergleichen.

Kommentar zu R 149:
Entgegen dem Wortlaut ist der Bindestrich in den letztgenannten Fällen obligatorisch. In den Fällen fakultativer Bindestrichsetzung geht es auch nicht eigentlich um „Hervorhebung“, sondern darum, die Gestalt des Eigennamens unversehrt zu lassen.

Kommentar zu R 152:
Unbrauchbare „Regel“, da der Brauch und die amtliche Normung offenbar von Fall zu Fall aus dem Wörterbuch entnommen werden müssen.

Kommentar zu R 155:
Das Betonungskriterium ist unsicher. Die Zusammenschreibung echter Komposita versteht sich von selbst, fraglich ist allenfalls die Möglichkeit eines Bindestrichs, der aber wegen der Vagheit der Bindestrichregeln (s. d.) praktisch immer stehen kann. Die letzte Regel versucht, die Unterscheidung von Kopulativbeziehungen (mit Bindestrich) und Determinativbeziehungen (ohne Bindestrich), die bei der Schreibweise von Farbadjektiven eine Rolle spielt (vgl. R 40), auf die Schreibweise von Nationalitätenbezeichnungen u. ä. zu übertragen. Das scheint durchaus sinnvoll, doch zeigt die Praxis auch viele Abweichungen.

Kommentar zu R 157:
Da die Unterregel mit dem entsprechenden Teil von R 75 identisch ist, hätten auch dieselben Beispiele Verwendung finden können.

Kommentar zu R 160:
Der Aussagesatz als solcher wird überhaupt nicht durch ein Satzzeichen markiert. Erst als Bestandteil eines Textes wird er durch einen Punkt abgeschlossen. Wo ein solcher Kontext fehlt, steht auch in den meisten Fällen kein Punkt. Der dennoch stehende Punkt dient dann gelegentlich als Interpunktionsmetapher.
Mit dieser Auffassung distanzieren wir uns von der üblichen, wie sie zum Beispiel von Ulrike Behrens und von der Neuregelung (1996) vertreten wird. Danach wären Punkt, Ausrufe- und Fragezeichen die drei „Satzschlußzeichen“, deren jedes einen Satz seiner Illokution nach charakterisierte. Für Behrens gehört der Punkt zu den syntaktischen Mitteln, die den Aussagesatz kennzeichnen (Behrens 1989, S. 22). Diese Auffassung führt zur Ansetzung zahlreicher erklärungsbedürftiger Ausnahmen.
Nebensätze haben keine eigene Illokution; es gibt streng genommen keine „abhängigen Frage-, Aufforderungs- und Wunschsätze“. Sie sind daher nach der Regel nicht zu berücksichtigen.
Die hervorgehobene Unterregel ist aus der theoretischen Sicht, wie sie hier vertreten wird, eigentlich überflüssig. Denn der angeführte Satz hat keinen Kontext, von dem er durch den Punkt abgegrenzt werden müßte.

Kommentar zu R 161:
Das Fehlen des Ausrufezeichens deutet an, daß dem Schreiber nicht viel an der Ausführung der Aufforderung liegt. Der Punkt tarnt die Aufforderung, aus welchen Gründen auch immer. Er ist eine Interpunktionsmetapher.

Kommentar zu R 162:
Dieser Punkt ist kein Satzzeichen, sondern ein „Wortzeichen“ (Behrens 1989, S. 25). Die Ersparung eines weiteren Punktes hat ästhetische Gründe (Vermeidung von Pedanterie).

Kommentar zu R 163:
Diese Regel und alle folgenden bis R 167 betreffen Ausdrücke, die nicht von einem Kontext abgegrenzt werden müssen. Daher steht kein Punkt. Bei einer richtigen Gesamtauffassung von den „Satzschlußzeichen“ ist R 163 überflüssig.

S. zu R 163.
Kommentar zu R 164:

Kommentar zu R 165:
S. zu R 163.

Kommentar zu R 166:
S. zu R 163.

Kommentar:
S. zu R 163.
Behrens erklärt alle diese Fälle, in denen der Punkt scheinbar fehlt, für „Schreibkonventionen“ ohne syntaktische Begründung. Das folgt aus ihrem Ansatz, daß der Punkt als Satzzeichen im Normalfall ein syntaktisches Mittel zur Kennzeichnung des Aussagesatzes sei. Für die Sachverhalte in R 164 bis 167 kommt der Punkt, wie Behrens richtig bemerkt, ohnehin nur dann in Frage, wenn man die betreffenden Ausdrücke als elliptische Aussagesätze versteht. – Das Kapitel „Punkt“ enthält recht Unterschiedliches, doch wird es seiner praktischen Aufgabe durchaus gerecht.

„Schrägstrich“
Kommentar:
Der Schrägstrich hat hauptsächlich zwei Verwendungen, die nichts miteinander zu tun haben: als Bruchstrich und als Zeichen für Lesealternativen. Hinzu kommt eine nicht abschließbare Reihe von technischen Verwendungen.

Kommentar zu R 168:
Regel und Unterregel sind so formuliert, als handele es sich um zwei verschiedene Verwendungsweisen, während es in Wirklichkeit nur eine einzige ist, denn die Wörter je oder auch pro sind ja nur eine allgemeinsprachliche Paraphrase der mathematischen Proportion.

Kommentar zu R 170:
Eine Schreibkonvention, die zwar nicht streng aus der Funktion, alternative Leseweisen zu trennen, ableitbar, aber auch nicht weit von ihr entfernt ist. (Man muß die Alternative als nichtexklusiv verstehen.)

Kommentar zu R 171:
S. zu R 170. Die Umschreibung mit bzw. liegt nahe.

Kommentar zu R 172:
S. zu R 170 f.

Kommentar zu R 173:
Teils noch als nichtausschließende Alternative zu deuten (wie bei Diktatzeichen, wo zuerst der Autor und dann die Schreibkraft genannt werden), teils ein rein technisches Zeichen, dem man neuerdings noch weitere technische Verwendungen in der EDV zur Seite stellen könnte.

Kommentar zu R 175:
Behrens weist mit Recht darauf hin, daß in den Beispielen von R 174 auch ein Komma, in denen von R 175 auch ein Punkt stehen könnte.

Kommentar zu R 176:
Das Semikolon soll hier sicherstellen, daß die Nebensätze einander nebengeordnet und nicht untergeordnet sind, wie es beim Komma möglich wäre. Nach Behrens (1989, S. 89) handelt es sich um einen Rest von Interpunktionslehren des neunzehnten Jahrhunderts.

Kommentar zu R 179:
Da die Hauptregel entgegen ihrem Wortlaut nicht Konsonanten, sondern Konso­nantenbuchstaben betrifft, bleiben die Di- und Trigraphe als Behelfsschreibungen für einfache Konsonanten zweckmäßigerweise ungetrennt.
Die erste Unterregel ist ein Zugeständnis an die Syllabierung maßgebender Fremd­sprachen.
Das Trennverbot für st, soweit nicht die Kompositionsfuge dazwischenfällt, ist aus heutiger Sicht auch typographisch unbegründet und könnte im Sinne einer Freigabe für die künftige Entwicklung geöffnet werden.

Kommentar zu R 184:
Obwohl diese Regel zwei verschieden begründete ß zusammenfaßt, die nichts miteinander zu tun haben (das Länge-ß und das Kürze-ß, nach Poschenrieders passendem Ausdruck [in Eroms/Munske (Hg.) 1997, S. 175 f.]), führt sie zu einer treffenden Beschreibung des Sachverhalts. Das erste ß ist als ein Sonderbuchstabe zur Wiedergabe des stimmlosen s zu betrachten, das zweite als eine Ligatur aus s + s, die als Variante dieser Silbengelenkgeminate in nichtsilbengelenkhafter Position verwendet wird. (Positionsbedingte graphische Varianten [Allographe] sind in anderen Sprachen ebenfalls üblich, man denke nur an das Arabische. Sie wirken als Lesehilfe, auch wenn das nicht ihr Entstehungsgrund war.)

Kommentar zu R 204:
Nur die Hauptregel und die Unterregel, die sich auf drei gleiche und einen nachfolgenden vierten Konsonantenbuchstaben bezieht, sind von Belang; das übrige folgt mehr oder weniger von selbst. Da drei gleiche Zeichen wahrnehmungspsychologisch und wohl auch ästhetisch ungünstig sind, wäre zu überlegen, ob nicht – wie in der alten bayerischen Schulorthographie – ausnahmslos eine Reduktion auf zwei Konsonantenbuchstaben vorgenommen werden könnte.

Kommentar zu R 205:
Die Regel versucht die Verbzusatzkonstruktionen zu erfassen und nennt an erster Stelle ein semantisches Kriterium. Die Bestimmung, es sei bei Entstehung eines „neuen Begriffs“ zusammenzuschreiben, ist nicht schlecht, doch legt die erste Beispielgruppe die Deutung nahe, daß es sich dabei um übertragene Verwendungen (Metaphern) handelt – eine Auffassung, die viel Schaden angerichtet hat und mit Recht kritisiert worden ist. Damit eine Metapher als solche verstanden wird, darf die Bedeutung der verwendeten Wörter sich gerade nicht verändern.
Wenn der Verbzusatz im Aussagesatz vor dem Verbum finitum steht, muß er vom Verb getrennt stehen, damit der Verbzweitregel auch visuell Genüge getan ist. Mit „besonderem Eigengewicht“ hat das nichts zu tun. Darum gilt es auch nicht für die anschließend eigens erwähnten infiniten Konstruktionen.
Der tatsächliche Sprachgebrauch ist hier sehr unterschiedlich. So sieht das Wörterverzeichnis des Duden vor, daß fahrenlassen zusammengeschrieben wird, wenn es „aufgeben“ bedeutet, jedoch getrennt in der Bedeutung „zu fahren erlauben“. Zeitungstexte zeigen, daß die letztere Bedeutung in der Tat stets durch Getrenntschreibung ausgedrückt wird, die Bedeutung „aufgeben“ jedoch mindestens ebensooft durch Getrenntschreibung wie durch Zusammenschreibung. Man schreibt überwiegend fallen lassen, wenn es um konkrete Gegenstände, aber auch im übertragenen Sinn um Menschen oder Aktienkurse geht. Zusammenschreibung überwiegt, wenn es um das Aufgeben von Plänen usw. geht. Es kommen jedoch zahlreiche Abweichungen vor:
Ihr Buckel ist kein Gotteszeichen. Nur der betrunkene Vater hatte sie einst als Kind fallenlassen. (F.A.Z. 22.11.1996; mit Ersatzinfinitiv)
Aber auch ein Produkt (F.A.Z. 14.5.1996), Ansprüche (F.A.Z. 2.4.1996) usw. kann man fallen lassen.

Kommentar zu R 206:
Da es keine Definition dafür gibt, was ein „neuer Begriff“ ist, sind hier Interpretations­spielräume gegeben. sauberhalten ist durch die Zusammenschreibung (wie auch durch die entsprechende Betonung auf dem Erstglied) von der adverbialen Fügung unterschieden. kennenlernen zeichnet sich gegenüber zeichnen lernen usw. unter anderem dadurch aus, daß es nicht in die Form eines Satzgefüges gebracht werden kann: lernen, wie man zeichnet, aber nicht: *lernen, wie man kennt. spazierengehen, ‑reiten usw. bedeutet nicht ‚zum Spazieren gehen, zum Spazieren reiten‘, wie baden gehen = ‚zum Baden gehen‘ usw.
Diese Interpretationen sollen nicht den Eindruck erwecken, als sei in jedem Fall eine derartige Unterscheidung möglich; sie mahnen jedoch, die Suche nicht zu früh abzubrechen, die Zusammenschreibung nicht zu früh als unberechtigt anzusehen.
Die als „erstes Partizip mit ‚zu‘“ bezeichneten Formen sind keine Partizipien und nehmen im Verbalparadigma auch nicht die Stelle von Partizipien ein. Sie gehen auf Infinitive zurück und werden entsprechend ihren lateinischen Äquivalenten oft als „Gerundive“ bezeichnet. Sie werden als attributive Entsprechungen zum modalen Infinitiv gebraucht: Das Geräte ist instand zu setzen; es ist ein instand zu setzendes Gerät. Daß auch bei getrennt geschriebenem Infinitivgefüge das attributive „Gerundiv“ zusammengeschrieben werden kann, scheint auf der stilistischen Markiertheit erweiterter attributiver Partizipien und Adjektive zu beruhen. Da das „Gerundiv“ ohnehin stilistisch markiert ist, fällt die Belastung durch weiteren Ausbau kaum ins Gewicht; daher dürfte die Gleichbehandlung mit dem modalen Infinitivgefüge zu empfehlen sein. Siehe Kommentar zu R 208.

Kommentar zu R 207:
Die ersten Beispiele (wetterleuchtet, hohnlacht) gehören nicht hierher, da es sich teils um „untrennbare Verben“, d. h. echte Komposita handelt, für die keine Getrenntschreibung in Frage kommt (wetterleuchten, schlußfolgern), teils um Halbkomposita (hohnlachen, notlanden), die in den infiniten Formen durch ge- und zu aufgespalten, jedoch immer noch zusammengeschrieben werden (hohngelacht, notzulanden).
Für radfahren usw. wird auf die subjektive Bedingung zurückgegriffen, daß das inkorporierte Substantiv „verblaßt“ ist. Daraus leitet sich für die im Wörterverzeichnis entsprechend gekennzeichneten Gefüge die Lizenz der Zusammenschreibung ab. Doch ist andererseits die Getrenntschreibung nicht ausgeschlossen, da sie einem produktiven syntaktischen Muster gehorcht, und andererseits kann Zusammenschreibung auch für andere, noch nicht im Wörterbuch verzeichnete Verbindungen in Betracht kommen, sobald die Bedingung des Verblaßtseins erfüllt ist.

Kommentar zu R 208:
Da es sich hier um den allmählichen Übergang zur Zusammensetzung handelt, ist eine kasuistische Festlegung aller Einzelfälle über das Wörterverzeichnis kaum durchzuführen.
Aus den Beispielen läßt sich erschließen, daß Zusammenrückungen wie instand, zustande, beiseite u. ä. ihrerseits nicht mit Verben zusammengeschrieben werden. Diese Folgerung zieht zum Beispiel Mentrup (1968, R 274), der jedoch als Ausnahmen überhandnehmen (das etymologisch in der Tat nicht hierher gehört, denn es enthält das Substantiv Überhand = Oberhand), zurechtkommen und zurechtstellen erwähnt. Bei der Häufigkeit solcher Fälle hätte dies in eine eigene Regel aufgenommen werden müssen. Besser wäre jedoch die Freigabe; sie entspricht dem tatsächlichen Gebrauch.

Kommentar zu R 209:
Für Fälle wie halblaut, hochbetagt kann die Univerbierung nicht streng bewiesen werden, da sie auch als Wortgruppen konstruierbar sind. Die Zusammenschreibung berücksichtigt Bedeutungs- und meist auch damit einhergehende Betonungsunterschiede. Die Erstglieder haben eine verallgemeinerte intensivierende oder auch diminuierende Funktion und neigen zur Reihenbildung. schwindelerregend hingegen ist ungeachtet der Konstruierbarkeit als Wortgruppe zweifelsfrei auch ein Kompositum, da es zum Beispiel als Ganzes gesteigert werden kann: noch schwindelerregender. Der Rückgriff auf das „Empfinden“ des Schreibenden ist also unnötig.
Bei meterhoch vs. Meter hoch ist der Bedeutungsunterschied maßgebend: Im Falle des Kompositums ist der Numerus neutralisiert. Meterhoch bedeutet ‚einen oder mehrere Meter hoch‘, während Meter hoch nur heißen kann ‚mehrere Meter hoch‘.
Die „Ersparung“ eines Artikels oder einer Präposition kann nur als informeller Hinweis auf den Kompositionscharakter einer Fügung gelten; entscheidend ist die Nichtkonstruierbarkeit.
Der Hinweis auf die klassenbildende Bedeutung der Komposita ist berechtigt; es wären noch weitere Merkmale hinzuzufügen. Das Beispiel wärmeisolierend fällt aus dem Rahmen, weil es in dieser Bedeutung kaum als Wortgruppe konstruiert werden kann.
Die Beobachtung der Betonungsunterschiede bei attributivem und prädikativem Gebrauch trifft zu; die Formulierung der Regel läßt aber mit Recht in beiden Fällen beide Schreibweisen zu. Sehr häufig sind prädikative Konstruktionen mit eindeutig adverbial gebrauchtem ersten Teil: Diese zusätzliche Belastung wäre nach Meinung der Bank nur schwer verdaulich. (F.A.Z. 9.3.1996) Derlei ist für die Republikaner nur schwer verdaulich. (F.A.Z. 22.2.1996) – Allerdings ist die Formulierung der Regel mißverständlich, denn die Betonung folgt für den Schreibenden, an den sich das Regelwerk ja wendet, nicht aus der Schreibung, sondern umgekehrt: Man entscheidet sich je nach dem zu übermittelnden Inhalt für eine bestimmte Konstruktion, mit der ein bestimmtes Betonungsmuster verbunden ist, und danach schreibt man dann. „Der Entscheidung des Schreibenden überlassen“ ist nur, was er sagen will, nicht aber die Schreibung. Daß auch die unterschiedliche und unterscheidende Schreibweise noch gewisse Schwankungen zeigt, steht auf einem anderen Blatt und ist durch die Wendung „in der Regel“ berücksichtigt.
Beim Hinzutreten einer „näheren Bestimmung“ muß unterschieden werden, worauf sie sich bezieht. Der unterschiedliche Bezug eines Adverbs läßt beides zu: eine besonders schwer verständliche Sprache und eine besonders schwerverständliche Sprache. Damit ist die attributive, syntaktisch eindeutige Fügung heftiges Grauen erregend nicht zu vergleichen.

Kommentar zu R 210:
Die Zusammenschreibung echter Komposita wie Römerbrief ist trivial und wird wohl nur erwähnt, um die weniger triviale Getrenntschreibung bei Walliser Alpen usw. hervorzuheben. Hier handelt es sich um den ursprünglichen Genitiv des Plurals von Völker-, Stammes- oder Einwohnernamen, der jedoch zu einer Art unflektierbarem Adjektiv geworden ist, wie die – für den Genitiv des Substantivs heute ausgeschlossene – attributive Stellung zwischen Artikel und Substantiv beweist.
Der Name Danaer leitet sich nicht von einem geographischen Namen ab, sondern vom Namen eines legendären Stammvaters Danaos.

Kommentar zu R 211:
Die Hauptregel rekapituliert eine Selbstverständlichkeit der deutschen Wortbildungslehre und wäre daher überflüssig, wenn nicht bei Straßennamen auch Zusammenschreibungen mit flektierten Adjektiven vorkämen.
Die Identität mit R 191 hätte durch noch weiter gehende Übereinstimmung im Wortlaut deutlicher gemacht werden können.


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