17.09.2006


Theodor Ickler

Protokoll der vierten Sitzung Juni 2005

Sechs entschuldigte Mitglieder

In dieser Sitzung ging es sowohl um die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Getrennt- und Zusammenschreibung“ als auch um die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Zeichensetzung und Worttrennung am Zeilenende“.


Protokoll
der vierten Sitzung des Rats für deutsche Rechtschreibung

Ort: Institut für Deutsche Sprache (IDS), Mannheim
Termin: 3. Juni 2005, 11.05 bis 15.20 Uhr
Anwesende:
Vorsitz: Staatsminister a. D. Dr. h. c. mult. Hans Zehetmair
Mitglieder aus Deutschland: Prof. Dr. Ludwig M. Eichinger, Prof. Dr. Peter Eisenberg (bis 15.00 Uhr), Prof. Dr. Uwe Pörksen, Dr. Matthias Wermke, Dr. Sabine Krome, Prof. Dr. Rudolf Hoberg, Prof. Dr. Werner Besch, StD Fritz Tangermann, Dr. Edmund Jacoby, Michael Banse, Ulrike Kaiser, Jürgen Hein, Prof. Dr. Theodor Ickler, Dr. Ludwig Eckinger
Mitglieder aus Österreich: Landesschulinspektor Dr. Karl Blüml, OStR Prof. Günter Lusser, Prof. Dr. Richard Schrodt, Mag. Ulrike Steiner, Obersenatsrat Dr. Kurt Scholz, Dr. Hans Haider, Dir. Georg Glöckler, Dr. Ludwig Laher
Mitglieder aus der Schweiz: Prof. Dr. Dr. h. c. Horst Sitta, Prof. Dr. Peter Gallmann, Prof. Dr. Thomas Lindauer, Max A. Müller, Dr. h. c. Werner Hauck, Peter Feller, Stephan Dové, Dr. Monique R. Siegel
Mitglied aus dem Fürstentum Liechtenstein: Renate Gebele Hirschlehner
Mitglied aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol: Dr. Rudolf Meraner
Gäste: Dr. Franz Guber, Regierungsdirektorin Maria Lüken, Ministerialrat Christoph Stillemunkes
Entschuldigt: Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Norbert R. Wolf, Prof. Dr. Jakob Ossner, Anja Pasquay, Wolfgang Fürstner, Bundesminister a. D. Dr. Helmut Zilk, Dr. phil. Roman Looser

Tagesordnung:
TOP 1:
Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 2:
Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls
TOP 3:
Beschluss über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Getrennt- und Zusammenschreibung"
TOP 4:
Beratung über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Zeichensetzung und Worttrennung am Zeilenende“
TOP 5:
Zeitplan der Umsetzung der beschlossenen Änderungen
TOP 6:
Bericht der Arbeitsgruppe „Öffentlichkeitsarbeit“
TOP 7:
Verschiedenes

Protokoll: Dr. Kerstin Güthert (IDS)

Zu TOP 1: Feststellung der Beschlussfähigkeit
Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. Er begrüßt Eisenberg, Pörksen und – in absentia – Looser als neue Mitglieder. Eisenberg und Pörksen wurden von der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung in den Rat entsandt, Looser vertritt den Verein Schweizerischer Deutschlehrerinnen und Deutschlehrer. Damit sind alle Sitze im Rat für deutsche Rechtschreibung eingenommen. Weiterhin stellt er Gebele Hirschlehner als neue Vertreterin des Fürstentums Liechtenstein vor. Gebele Hirschlehner folgt Dr. Tino Quaderer nach.
Anschließend trägt er die eingegangenen Entschuldigungen vor und gibt den Mitgliedern die Namen derjenigen zur Kenntnis, denen die Abwesenden ihre Stimme übertragen haben. Das Stimmrecht übertragen hat Wolf an Eichinger, Ossner an Tangermann, Pasquay an Hein, Fürstner an Jacoby, Zilk an Scholz sowie Looser an Lindauer.

Zu TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls
Zu der von Präsidium und Geschäftsstelle vorgeschlagenen Tagesordnung liegen Anträge von Blüml (mitgetragen von Glöckler, Schrodt und Steiner) und Krome vor, weitere werden von Mitgliedern der Schweizer Delegation (unter der Wortführung von Dové) sowie von Müller/Schrodt formuliert.
Als Erstes wird über einen von Dové erläuterten Antrag verhandelt, der eine Änderung in der Medienpolitik zum Ziel hat: es wird beantragt, an die Stelle einer Pressekonferenz nach der Sitzung ein Kommuniqué treten zu lassen. Dieser Antrag wird kontrovers erörtert und wirft Fragestellungen grundsätzlicherer Art – insbesondere hinsichtlich des Selbstverständnisses und der Funktion des Rats für deutsche Rechtschreibung – auf.
Zehetmair unterstreicht in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Rat kein Annex einer politischen Instanz und damit nicht weisungsabhängig sei. Der Rat – als zwischenstaatliches Gremium – habe die Aufgabe, ein in der Sache fundiertes Ergebnis zu liefern, das nicht einseitig auf die Belange der Schule, sondern auf die deutschsprachige Bevölkerung insgesamt ausgerichtet sein soll. Insofern habe der Rat auch eine ganz andere Legitimation als früher die Zwischenstaatliche Kommission für deutsche Rechtschreibung. Vergleiche zwischen den beiden Gremien, wie von Hoberg vorgenommen, müssten diesen Unterschied berücksichtigen. – Hoberg hatte dargelegt, dass die Zwischenstaatliche Kommission – da für die Ständige Konferenz der Kultusminister arbeitend – nicht das Recht hatte, an die Öffentlichkeit zu treten, und leitete daraus Nämliches für den Rat ab.
Das Statut steht der gewählten Form der Medienpolitik nicht entgegen. Von mehreren Mitgliedern, u.a. von Kaiser, wird die offene Informationspolitik denn auch ausdrücklich gutgeheißen. Es handle sich schließlich nicht um einen „Geheimrat“.
Der Antrag – gekoppelt mit dem Antrag Müller/Schrodt, der vor allen anderen TOPs eine Befassung mit dem im „Spiegel“ 17/2005 erschienenen Artikel „An die Leser denken“ vorsieht – wird mit 18 zu 14 Stimmen abgelehnt. (Der genannte Spiegel-Artikel hatte Unmut hervorgerufen, da er Interna aus dem Rat enthält.)
Von den drei weiteren Anträgen, die Dové vorträgt, stellen sich zwei als Selbstverständlichkeiten heraus. Dabei handelt es sich zum einen um den Antrag, Beschlussvorlagen künftig in einer Form vorzulegen, aus der die Änderungen gegenüber dem 1996er Regelwerk (in der Fassung von 2004) unmittelbar hervorgehen, und zum anderen um den Antrag, über jede Änderung am amtlichen Regelwerk separat abzustimmen. Mit dem an zweiter Stelle genannten Antrag wird auch dem von Blüml et al. eingereichten, gleichlautenden Antrag entsprochen.
Der letzte von Dové erläuterte Antrag ist des Inhalts, als Rat eine Korrekturtoleranz über die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister dafür vorgesehenen Regelwerksbereiche hinaus zu beantragen. Dazu wäre ein Herantreten an die zuständigen staatlichen Stellen in Deutschland, Österreich und der Schweiz erforderlich.
Zehetmair gibt zu bedenken, dass die Frage der Umsetzung in den Schulen in den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Stellen fällt. Der Rat sei demgegenüber dem Inhalt verpflichtet – und habe sich in diesem Sinne perspektivisch auch zu den – von verschiedenen Mitgliedern nachgefragten – Regeln der Groß- und Kleinschreibung zu äußern.
Für den Moment rät Zehetmair davon ab, sich zum Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister zu erklären, da dies als reine Reaktion aufgefasst würde. Wichtig wäre, heute zu Beschlüssen im Bereich der Getrennt- und Zusammenschreibung zu gelangen, um auf diese Weise Handlungsfähigkeit zu beweisen.
Ganz in diesem Sinne modifiziert Krome, die ursprünglich ein Absetzen von TOP 4 („Beratung über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe ‚Zeichensetzung und Worttrennung am Zeilenende‘“) und TOP 5 („Bericht der Arbeitsgruppe ‚Öffentlichkeitsarbeit‘“) befürwortet hatte, ihren Antrag. Übereinstimmend wird vereinbart, TOP 5 („Bericht der Arbeitsgruppe ‚Öffentlichkeitsarbeit‘“) und TOP 6 („Zeitplan der Umsetzung der beschlossenen Änderungen“) umzustellen und ansonsten die TO in der vorgeschlagenen Form abzuarbeiten. Dabei soll so viel Zeit wie nötig auf jeden einzelnen TOP verwandt werden – auch wenn dann ggf. einige TOPs auf die nächste Sitzung verschoben werden müssen.
Die Tagesordnung wird unter Einschluss dieser Änderung genehmigt. Genehmigt wurde auch der Entwurf des Protokolls zur 3. Sitzung, zu dem es keine Änderungsanträge gab, aber eine Notiz. Die Notiz stammt von Gallmann und bezieht sich auf die am Ende des ersten Absatzes von S. 3 gemachte Aussage, dass die Arbeitsgruppe Getrennt- und Zusammenschreibung ihre Beschlüsse zu den einzelnen Fallgruppen mit Ausnahme von Absatz 4 [der Vorlage zu § 34] einstimmig gefasst hat. Dazu erklärt Gallmann, dass er nicht mehr zu der seinerzeit erzielten Einstimmigkeit steht.

Zu TOP 3: Beschluss über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Getrennt- und Zusammenschreibung"
Den Beratungen zugrunde liegt eine von der Arbeitsgruppe Getrennt- und Zusammenschreibung erstellte Beschlussvorlage, die den Gesamtkomplex der Getrennt- und Zusammenschreibung umfasst. Dabei wurde § 34 im Nachgang der letzten Sitzung entsprechend den Hinweisen des Rats überarbeitet.
Bei Vorstellung der Vorlage durch den Leiter der Arbeitsgruppe, Eichinger, werden noch einmal die konträren Meinungen zu Ausrichtung und Wesen einer amtlichen Regelung vorgebracht. Der zentrale Begriff ist dabei der der „Einfachheit“: während für die einen Regeln dann einfach sind, wenn sie sich einfach vom Lehrer sagen lassen, sind sie es für die anderen dann, wenn sie sich am Sprachgebrauch – der gut schulgebildeten Personen – orientieren.
Die eingenommene Grundhaltung bedingt in der Folge auch die Einschätzung der Vorlage, die wesentlich der zweiten Auffassung verpflichtet ist. Für Sitta stellt sie denn auch keinen Kompromiss dar, da sie einen Wechsel in der Grundphilosophie bedeute. Er ist der Auffassung, dass die Orientierung an Prototypen zu Auslegungsschwierigkeiten führt und den Benutzer zu häufigerem Nachschlagen im Wörterbuch zwingt. Zwar stuft er selbst die Neuregelung von 1998 nicht als das höchste Gut ein, aber er wirft in Anbetracht der von ihm angenommenen Konsequenzen doch die Frage auf, ob es lohnt, eine seit Jahren praktizierte Regelung auszutauschen – worauf Ickler seinerseits mit einer Frage antwortet, nämlich der, was von Regeln zu halten sei, die gewöhnungsbedürftige Schreibungen hervorbringen.
Nach dieser grundsätzlichen Diskussion verständigt sich der Rat darauf, einen Beschluss zu § 34 herbeizuführen. Dazu wird die Vorlage absatzweise durchgegangen. Als Erstes wird demnach die Schreibung von Zusammensetzungen aus Verbpartikel und Verb (§ 34 (1)) aufgerufen.
Der Vorschlag zu § 34(1) unterscheidet sich in hauptsächlich zwei Punkten von der Neuregelung. Zum einen sieht er die prinzipielle Zusammenschreibung von Zusammensetzungen aus Verbpartikel und Verb vor, d.h. auch die von der Neuregelung zur Getrenntschreibung vorgesehenen Verbindungen aus „(zusammengesetztem) Adverb und Verb“ werden dieser allgemeinen Regel subsumiert. Neu zusammenzuschreiben wären demnach u.a. abhandenkommen, abwärtsgehen, aufeinanderstapeln usw. Zum anderen setzt der Vorschlag nicht auf geschlossene Listen, sondern auf die Angabe prototypischer Fälle.
Von den beiden Punkten wird insbesondere der prototypische Charakter der Listen eingehend besprochen. Einige Mitglieder empfinden ihn als problematisch, da er zu unterschiedlichen Auslegungen in den Wörterbüchern führen könne und Schülern die Unterscheidung zwischen Verbpartikel und Adverb abverlange.
Eisenberg hält dem entgegen, dass gerade die Neuregelung von 1996 zur Schreibunsicherheit geführt habe, da viele der in der sog. Partikelliste aufgeführten Elemente auch gleichzeitig als Adverb vorkommen (wie z. B. wieder und zusammen), und Ickler ergänzt, dass die ehemals geschlossene Liste in der Regelwerksfassung von 2004 geöffnet wurde. Weiterhin wird gegen die geschlossene Form der Liste vorgebracht, dass sie der synchronen und diachronen Dynamik entgegenstehe und die Gefahr des Auswendiglernens in sich berge – was nicht nur nach Ansicht von Lusser didaktisch höchst fragwürdig wäre, da Schüler über den Schreibgebrauch, nicht aber über Regeln lernten. Es gelte, die Schreibkompetenz an Prototypen zu entwickeln.
Zum zweiten Punkt, der durchgängigen Zusammenschreibung von Zusammensetzungen aus Verbpartikel und Verb, stellt Gallmann den Antrag, Verbindungen mit -einander und -wärts davon auszunehmen. Seines Erachtens greift in diesen Fällen das für Getrenntschreibung sprechende Kriterium der phonologischen und grafischen Schwere. Außerdem überwiege bei Erstelementen auf -einander die adverbielle Verwendungsweise. Lindauer pflichtet ihm bei und verwendet sich für die Getrenntschreibung als der „einfachen“ Regel.
Beide Anträge von Gallmann erreichen die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht. Der Antrag zur Getrenntschreibung von Verbindungen mit -einander wird mit 27 Gegenstimmen (bei 9 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen), derjenige zur Getrenntschreibung von Verbindungen mit -wärts mit 22 Gegenstimmen (bei 9 Ja-Stimmen und 6 Enthaltungen) abgelehnt.
Im Anschluss daran wird über § 34 (1) abgestimmt, der mit 34 Ja-Stimmen (bei 3 Gegenstimmen und einer Enthaltung) angenommen wird. Bei diesem wie bei allen folgenden Absätzen gilt, dass der Text redaktionell noch überarbeitet werden darf. Das schließt die Klarstellungen und Ergänzungen mit ein, die die drei im Rat vertretenen Wörterbuchverlage bei der vom Rat gewünschten Überprüfung der vorgeschlagenen Regeln auf den Wortschatz ermittelt haben. Der in diesem Zusammenhang von Schrodt gemachte Vorschlag, die von Güthert mit den Wörterbuchverlagen begonnene Arbeit der Überprüfung (und Zweifelsfallklärung) auf eine breitere Basis zu stellen (d.h. unter Beteiligung von 3 Mitgliedern der AG GZS), wird positiv aufgenommen. Auch wird den Redaktionen in verschiedenen Redebeiträgen gedankt für die Bereitstellung ihrer Beobachtungen in der am 27. Mai verschickten Protokollnotiz – wenngleich nicht alle Hinweise und Beispiele (*armwerden) gerechtfertigt scheinen – und für die signalisierte Bereitschaft, die Ergebnisse auf die Website des Rats einzustellen.
§ 34 (2), der die Schreibung von Zusammensetzungen mit einem adjektivischen Bestandteil beinhaltet, ist dreifach untergliedert. Jeder der drei Unterpunkte behandelt einen der drei sprachsystematisch verschiedenen Fälle.
§ 34 (2.1) bezieht sich auf die Schreibung von sog. resultativen Prädikativen. Dabei wird die prinzipielle Möglichkeit der Getrennt- wie Zusammenschreibung durch die dazugehörige E5 dergestalt relativiert, als darin festgehalten ist, dass bei den reihenbildenden Bestandteilen fest-, tot- und voll- „normalerweise“ zusammengeschrieben wird.
Diese Einschränkung erfährt Kritik. Zwar wird gesehen, dass E5 das Ergebnis umfangreicher Korpusrecherchen widerspiegelt, aber dagegen steht die grundsätzliche, d.h. auch auf die Bestandteile fest-, tot- und voll- zutreffende Möglichkeit einer Auffassung als Objektsprädikativ. In einer Abstimmung entscheidet sich der Rat mit 24 Ja-Stimmen (bei 9 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen) für eine Streichung von § 34 E5.
In § 34 (2.2) wird vorgeschlagen, bei einer „neuen, idiomatisierten Gesamtbedeutung“ zusammenzuschreiben. Theoretisch denkbar ist auch die Freigabe der Schreibung in diesen Fällen, da – wie Ickler zu Recht einwirft – eine phraseologische Gesamtbedeutung nicht für Zusammenschreibung sprechen muss. Diese Option, die zur Folge hätte, dass die Regelung alles freistellen würde, wird jedoch verworfen. Sie ist aber Anlass, um die im Beispielblock zur Regel angeführten Beispiele kritisch durchzusehen im Hinblick auf ihre prototypische Funktion. Diese scheint bei den Beispielen vollquatschen, fertigmachen, übrigbleiben und verlorengehen nicht unbedingt gegeben (vgl. z.B. übrigbleiben auch in konkreter Bedeutung), weshalb die Arbeitsgruppe damit beauftragt wird, die genannten Beispiele auszutauschen. Darüber hinaus wird vereinbart, eine „E“ einzufügen, die in Zweifelsfällen Getrennt- wie auch Zusammenschreibung zulässt. Nicht weiter verfolgt wird der Vorschlag von Blüml, die Steigerungsprobe als Kriterium einzuführen.
Aus dem Vorherigen ergeben sich zwei Anpassungen zu § 34 (2.3), der die Getrenntschreibung regelt. Gestrichen wird in der Regelformulierung „oder gesteigerten [Adjektiven]“ und im Beispielblock „näher kommen“. Weiterhin werden aus dem Beispielblock die Fügungen herzlich danken, kritisch denken und freundlich grüßen herausgenommen, da es sich um einen adverbialen Gebrauch handelt und die Getrenntschreibung mithin unstrittig ist.
Unter Einschluss dieser Änderungen wird § 34 (2) mit 39 Ja-Stimmen, d.h. einstimmig bei keiner Enthaltung, angenommen.
§ 34 (3) enthält in einer geschlossenen Liste diejenigen Zusammensetzungen, deren substantivische erste Bestandteile die Eigenschaften selbstständiger Substantive weitgehend verloren haben. In einem angehängten Querverweis zu § 33 E werden „Probe singen, kopfstehen (ich stehe kopf/Kopf), eislaufen“ als zu einem Übergangsbereich gehörig bezeichnet. Dieser Nachsatz, der eine teiloffene Liste darstellt, wird gemeinhin für die falsche Lösung gehalten; ein von Banse und Lindauer gestellter Antrag, der die ersatzlose Streichung dieses Nachsatzes zum Inhalt hat, wird mit 33 Ja-Stimmen (bei einer Gegenstimme und 2 Enthaltungen) angenommen.
Derart abgeändert wird § 34 (3) mit 38 Ja-Stimmen (bei einer Enthaltung) angenommen.
Zu § 34 (4), der die Zusammenschreibung von Verbindungen mit einem verbalen ersten Bestandteil beinhaltet, hat die Arbeitsgruppe auftragsgemäß zwei Regelungsvarianten ausgearbeitet. Beiden gemein ist, dass die Hauptregel Getrenntschreibung vorsieht. Zusammenschreibung ist nach der ersten Alternative bei Verbindungen mit bleiben oder lassen als zweitem Bestandteil bei übertragener Bedeutung zulässig (= E7) bzw. bei kennenlernen obligatorisch (= E8). Die zweite Alternative ermöglicht Zusammenschreibung bei Verbindungen mit bleiben, gehen, lassen und lernen als zweitem Bestandteil bei übertragener Bedeutung (= E7).
In der Diskussion spielt wieder der Aspekt der „Einfachheit“ eine wesentliche Rolle. Von den einen wird das Moment betont, dass eine Regel, die die generelle Getrenntschreibung von Verbindungen aus zwei Verben festsetzt, einfach lehrbar ist. Andere empfinden ausschließliche Getrenntschreibung als Beraubung einer Ausdrucksmöglichkeit und verweisen im Übrigen darauf, dass die in Absatz 4 der Vorlage genannten Prinzipien mit denen in Absatz 2 der Vorlage kongruent sein sollten. Allerdings liegt der Fall hier etwas anders, worauf nicht nur die unsichere Betonung bei übertragenem Gebrauch hinweist. Eisenberg bezeichnet denn auch die alte, vor 1996 praktizierte Regel als „Zwang“ und berichtet von Korpusrecherchen, die ergeben haben, dass eine Tendenz zur Zusammenschreibung insbesondere bei übertragen gebrauchten Verbindungen mit bleiben oder lassen als zweitem Bestandteil besteht, da Verbindungen mit diesen Zweitelementen häufig eine übertragene Bedeutung annehmen und Reihen bilden. Etwas anderes sei kennen lernen, das durch grammatische Proben als ein Verb klassifizierbar sei (*ich lerne zu kennen vs. ich lerne ihn zu schätzen).
Da „E7“ der zweiten Regelungsvariante weitreichender ist, wird zunächst dazu ein Beschluss herbeigeführt. Ihre Streichung wird mit 25 Gegenstimmen (bei 10 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen) abgelehnt. Im Anschluss daran wird über E7 der ersten Regelungsvariante befunden. E7 der ersten Regelungsvariante vereint 30 Ja-Stimmen (bei 4 Gegenstimmen und 4 Enthaltungen) auf sich. Danach wird über den Antrag, in E8 (der ersten Regelungsvariante) die Zusammenschreibung fakultativ zu machen, entschieden. Dieser Antrag wird mit 36 Ja-Stimmen (bei keiner Gegenstimme und 2 Enthaltungen) angenommen.
§ 34 (4) hat in der Schlussabstimmung folgende Struktur: grundsätzlich Getrenntschreibung, fakultativ Zusammenschreibung bei kennen lernen sowie bei Verbindungen mit bleiben oder lassen als zweitem Bestandteil bei übertragenem Gebrauch. In dieser Form wird § 34 (4) mit 38 Ja-Stimmen (bei keiner Gegenstimme und einer Enthaltung) angenommen.
Abschließend steht § 34 als Ganzes zur Abstimmung an. § 34 wird mit 33 Ja-Stimmen (bei 4 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen) angenommen.
Die weiteren Paragrafen der Beschlussvorlage können aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr behandelt werden. Ebenso wenig können die weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen werden. Um den Diskussionsprozess voranzutreiben, werden die Mitglieder von der Arbeitsgruppe Zeichensetzung/Worttrennung am Zeilenende dazu aufgefordert, bis zum 17. Juni Stellungnahmen zu den Beratungsvorlagen einzureichen.

Zu TOP 4: Beratung über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Zeichensetzung und Worttrennung am Zeilenende“
Dieser TOP entfällt.

Zu TOP 5: Zeitplan der Umsetzung der beschlossenen Änderungen
Dieser TOP entfällt.

Zu TOP 6: Bericht der Arbeitsgruppe „Öffentlichkeitsarbeit“
Dieser TOP entfällt.

Zu TOP 7: Verschiedenes
Dieser TOP entfällt.


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