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05.12.2005
 

Erwin Quambusch
Das Recht auf korrekten Schreibunterricht
Über die unzulässige Ignorierung der Sprachgemeinschaft durch den Staat

Nach der sogenannten „Wiener Absichtserklärung“ sollte die neue Rechtschreibung von 1996 innerhalb der Schulen und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt werden.
In Wirklichkeit ist die neue Rechtschreibung für die Verwaltung niemals verbindlich geworden. Daß sie für die Schulen verbindlich geworden sein könnte, ist schon deshalb fraglich, weil die Reform von 1996 von den Schulministerien nicht mehr als verbindlich angesehen wird. Was im Erlaßwege an ihre Stelle gesetzt worden ist, hat ebenfalls keine Verbindlichkeit erlangt. Dies macht ein Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. 9. 2005 deutlich.

Lesen Sie den ganzen Aufsatz von Professor Dr. Erwin Quambusch (FH Bielefeld) hier.



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Kommentare zu »Das Recht auf korrekten Schreibunterricht«
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Kommentar von R. M., verfaßt am 07.01.2006 um 13.42 Uhr  
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=363#2655

Bisher nur an dieser Stelle.


Kommentar von Fritz Neubauer, verfaßt am 06.01.2006 um 00.12 Uhr   Mail an
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=363#2640

Kann mir bitte jemand sagen, wo dieser Artikel erschienen ist? Besten Dank
FN


Kommentar von kratzbaum, verfaßt am 08.12.2005 um 23.17 Uhr  
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=363#2467

Dieser Aufsatz von Prof. Quambusch ist die vernichtendste Kritik an der Reform und ihren Vollstreckern, die mir je zu Gesicht gekommen ist. Gerade weil hier nicht sprachwissenschaftlich argumentiert wird, sondern sich ein souveräner Sprachteilhaber fast ausschließlich fachkompetent aus rechtlicher Sicht äußert, trift sein Befund die eigentlichen Schuldigen - die Ministerialbürokratie - ins Mark. Auch die Lehrer kriegen ihr Teil ab, wobei aber zugleich viel Verständnis für ihre besondere sozialisationsbedingte Notlage durchscheint. Dieses Gutachten (so darf man es wohl nennen) gehört gerahmt in jede Amtsstube und ans Schwarze Brett jeder Schule.


Kommentar von kratzbaum, verfaßt am 06.12.2005 um 15.47 Uhr  
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=363#2441

Im Zweifelsfalle habe ich mehr Vertrauen in die Justiz als in die Politik. Ein neues Verfahren vor einem Verfassungsgericht wäre sicher nicht ganz aussichtslos. Das OVG Lüneburg hat ja bereits eine Tür aufgestoßen. Wie schon öfter dargelegt, glaube ich sowieso, daß die Rettung nur von unabhängigen, sachkundigen Richtern kommen kann. (Die Richter des BVerfG hatten sich nicht der Mühe unterzogen, sich sachkundig zu machen. Das dürfte der wahre Grund ihres Fehlurteils gewesen sein. Man braucht keine Einflußnahme Dritter zu unterstellen.)


Kommentar von Sigmar Salzburg, verfaßt am 06.12.2005 um 10.49 Uhr   Mail an
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=363#2439

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 14.7.1998 ist schon von Wolfgang Roth (Bayr. Verwaltungsblätter 1999, Heft 9) als Fehlurteil erwiesen worden. Zwar hat das Urteil Geltung, aber nur insoweit, als geringfügige Eingriffe in die Rechtschreibung nicht der Gesetzesform bedürfen. Zugleich ist aber ausdrücklich festgestellt worden, daß „der Staat die Sprache nicht beliebig regeln kann“ und überdies der Akzeptanz durch die Schreibgemeinschaft bedarf. Dennoch ist das Urteil von Politik und Medien aus durchsichtigen Gründen als Freifahrtschein zur weiteren Durchsetzung der Rechtschreibreform mißbraucht worden. („Ohne Wenn und Aber hat das Verfassungsgericht die Reform bestätigt“ FOCUS 30/98).

Prof. Quambusch zeigt nun in bemerkenswerter Klarheit, daß die Rechtschreibreform aufgrund der fehlenden allgemeinen Akzeptanz auch in den Bereichen Schule und Verwaltung überhaupt keine verbindliche Geltung erlangt haben kann. Dies sollte – wenn es im deutschen Recht mit rechten Dingen zugeht – dazu führen, daß die angemaßte Alleingeltung der Reformschreibung an den Schulen für null und nichtig erklärt wird. Dies muß in besonderem Maße für die Alleinrichtigkeit grammatisch und historisch falscher Schreibungen gelten. Ihnen darf allenfalls ein Existenzrecht als unübliche Sonderformen zugebilligt werden, die zwar falsch sind, aber nicht zu Punktabzug führen.

Die Zuversicht des letzten Satzes in Prof. Quambuschs Expertise dürften aber nicht viele teilen: Die trickreiche Aushebelung des Volkswillens durch Regierung und Parlament, die schließlich mit der Annullierung des Volksentscheids in Schleswig-Holstein ihren Höhepunkt fand, läßt ein großes Vertrauen in die Integrität, Unabhängigkeit und Geistesschärfe der angeblichen Volksvertreter nicht zu.



Kommentar von kratzbaum, verfaßt am 06.12.2005 um 00.00 Uhr  
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=363#2438

Zu den "wohl tuendsten" Leseerfahrungen gehören immer wieder sauber argumentierende, nüchtern-sachliche juristische Abhandlungen. Danke, Herr Prof. Quambusch!


Kommentar von Chr. Schaefer, verfaßt am 05.12.2005 um 23.03 Uhr   Mail an
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=363#2437

Herzlichen Dank für diesen Link!

Gerade Angestellten und Beamten des öffentlichen Dienstes außerhalb der Schule dürfte ein andernorts zum Herunterladen bereitgestellter Text von Herrn Quambusch noch mehr Munition im Kampf für das Recht, normal zu schreiben, liefern.



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