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03.05.2005
 

Reformiert schreiben?
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen rät ab

Mit erfreulich deutlichen Worten weist der StGB NRW die Städte und Gemeinden des Landes darauf hin, daß sie keineswegs verpflichtet sind, am 1. 8. 05 auf reformierte Rechtschreibung umzustellen.

Die Mitteilung 235 /2005 vom 16. 03. 2005 im Wortlaut:

»Neue Rechtschreibung in Kommunalverwaltungen

Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind nicht verpflichtet, die neue Rechtschreibung einzuführen. Vielmehr ist diese Entscheidung den Kommunen selbst überlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 14.07.1998, 1 BVR 1640/97, kommt der Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung lediglich rechtliche Verbindlichkeit zu, soweit sie sich auf den Bereich der Schulen beschränkt. Personen außerhalb dieses Bereichs seien rechtlich nicht gehalten, die neuen Rechtschreibregeln zu beachten und die reformierte Schreibung zu verwenden. Sie seien vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Somit bezieht sich die Übergangszeit für die Einführung bis zum 31.07.2005 auch nicht auf Kommunalverwaltungen. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Defizite und Widersprüchlichkeiten der reformierten Rechtschreibung möchte die Geschäftsstelle empfehlen, diese Form der kultusministeriell beschlossenen Legasthenie im kommunalen Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden.
Az.:I/1 011-22-1«


( Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen,
April 2005 )



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Kommentare zu »Reformiert schreiben?«
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Kommentar von Anita Schühly, verfaßt am 03.05.2005 um 17.37 Uhr   Mail an
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=249#691

Eine erfreuliche Nachricht!
Was aber kann man tun, um den in kommunalen Verwaltungen Beschäftigten mitzuteilen, daß sie den Unsinn der reformierten Schreibung gar nicht mitzumachen brauchen, und wie kann man ihnen gleichzeitig die Angst vor unangenehmen Folgen nehmen?
Uninformiertheit führt zur Anpassung vieler, die ernsthaft glauben, daß die Neuschreibung ab August 2005 "Gesetz" werde und daß man sie zu Recht dazu zwingen darf.

Anita Schühly


Kommentar von Konrad Schultz, verfaßt am 03.05.2005 um 19.43 Uhr  
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=249#692

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat sich als Gegner der Behördenrechtschreibung geoutet, das ist das Erfreulichste. Am Beispiel Niedersachsen haben wir erfahren, daß die Rechtslage unterschiedlich ist. In Niedersachsen sind etwa die Landkreise landesrechtlich gehalten, reformiert zu schreiben. Die Kommunen sind frei. Braunschweig hat seinen Bediensteten Normalschreibung verordnet, soweit sie das können, Göttingen aber Reformschreibung, und viele Städte und Gemeinden haben überhaupt nichts entschieden.



Kommentar von Bernhard Schühly, verfaßt am 03.05.2005 um 20.34 Uhr   Mail an
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=249#693

Die Resignation, die darauf resultiert, daß die meisten nicht wissen, daß noch nichts entschieden und noch nicht einmal für die Behörden verbindlich ist (was die Behörden betrifft, wußte ich das bis jetzt auch noch nicht!), ist das gefährlichste. Denn das macht auch den "Faktor Zeit" aus, mit dem die Reformer spielen, in der Hoffnung, die Sache würde sich durch diese "Vorschriften" zurechtmendeln.
Man müßte noch viel mehr Aufklärung betreiben, gerade weil sich der DUDEN erdreistet hat, zu behaupten, seine Schreibung sei nach den "amtlichen Regeln" aufgestellt.


Kommentar von kratzbaum, verfaßt am 04.05.2005 um 13.43 Uhr  
Adresse: http://www.sprachforschung.org/index.php?show=news&id=249#696

Es ist zu erwarten, daß nach dem 1. August zunehmend (wieder) rechtliche Fragen die Diskussion beherrschen werden. Was die öffentliche Verwaltung betrifft, so gilt hier zunächst einmal das bekannte Urteil des BVG, wonach die reformierte Schreibung rechtsverbindlich nur in den Schulen (als Unterrichtsgegenstand) eingeführt werden kann, und zwar kraft bloßen Erlasses der MK. Ungeklärt ist meines Wissens bisher die Frage, ob Verwaltungsangestellte auf die neue Rechtschreibung verpflichtet werden können, bzw. was im Falle der Verweigerung passiert. Hier sind sicher ebenfalls grundgesetzliche Fragen (Art. 1 z.B.) berührt. - Die Landkreise als Kommunalverbände mit dem Recht der Selbstverwaltung sind auch zugleich untere staatliche Verwaltungsbezirke. Die Bezirksregierungen bzw. die Landesregierungen könnten also, wenn überhaupt, in bezug auf die Rechtschreibung nur insoweit Anordnungen treffen, als die Kreise eben als unterste staatliche Behörden tätig werden. Hierzu gehören z.B. die Kommunalaufsicht, Bausachen, Naturschutz, Straßenverkehr. Auch die Gemeinden und kreisfreien Städte nehmen Aufgaben der allgemeinen Staatsverwaltung wahr. Trotzdem sind sie autonom (Art. 28 Abs. 2 GG). Hieraus folgt, daß der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf keinen Fall die zu verwendende Orthographie vorschreiben kann.



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